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Oberlandesgericht fällt Hammer-Blitzer-Urteil: Messungen rechtswidrig

Berlin, 13. November 2019 – Städte und Gemeinden die private Dienstleister zur Verkehrsüberwachung einsetzen, ziehen den Kürzeren. In einer Grundsatzentscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 06. November 2019 bestätigt, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind. Auf dieser Grundlage können keine Bußgeldbescheide erlassen werden. Ein geblitzter Autofahrer hatte geklagt, da bei der ihm vorgeworfenen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die Messung durch einen Angestellten einer privaten GmbH, als Zeuge B benannt, vorgenommen worden sei. Wie sich das Urteil auf künftige Bußgeldvorwürfe auswirkt, verrät die Berliner Coduka GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de – die sich als Prozessfinanzierer auf Vorwürfe aus dem Straßenverkehr spezialisiert hat.

Das Oberlandesgerichts (OLG) bestätigte mit seiner Entscheidung das Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen, dass den Betroffenen zuvor freigesprochen hatte. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Bürgermeister der Gemeinde Freigericht als Ortspolizeibehörde im Zuge verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung und der Verhängung von Verwarn- und Bußgeldern beauftragt hat (Aktenzeichen 44 OWi – 2545 Js3379/19, Amtsgericht Gelnhausen, 29.5.2019). Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Hanau Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht stellte in seiner Begründung nun grundlegend klar: „Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.“ (Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 6.11.2019)

Im Urteil weist das Gericht darauf hin, dass die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete der Ortspolizeibehörde, mit entsprechender Qualifikation, durchgeführt werden darf. Der eingesetzte Zeuge ist unstrittig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig und entzieht damit dem Verfahren die Rechtsgrundlage für den Erlass des Bußgeldbescheides. „Damit hat die zunehmende Praxis private Firmen zur Erbringung staatlicher Aufgaben, wie der Verkehrsüberwachung einzusetzen, einen Dämpfer erhalten. Da diese Auslagerung,
neben Hessen, auch in Bayern, Brandenburg, Sachsen, dem Saarland und NRW verfolgt wird, hat diese Einzelfallentscheidung bundesweiten Signalcharakter“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer der Coduka GmbH.

Das Gericht macht zudem deutlich, dass in Folge des gesetzwidrigen Handelns sämtliche Verkehrsüberwachungen der Ordnungsbehördenbezirke der Gemeinden Freigericht und Hasselroth, sowie der Gemeinden Brachttal und Nidderau, aufgrund gleicher Praxis, seit mindestens dem 23.03.2017 unzulässig sind.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts“, so Ginhold weiter. „Allerdings ist davon auszugehen, dass bereits rechtskräftige Bescheide, bei denen Betroffene gezahlt haben, trotz fehlender Rechtsgrundlage Bestand haben. Für zukünftige oder noch laufende Verfahren gilt, dass die Verfahren von derartigen Privat-Blitzern anfechtbar sind. Da dies von außen aber nicht identifizierbar sind, ist die Prüfung der Verfahren durch einen Anwalt auf Basis der Ermittlungsakte, so wie sie über www.geblitzt.de möglich ist, zwingend.“

Die Coduka arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Anwälte für Verkehrsrecht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Gerichtsurteil erwartet, 50 Prozent der Polizei-Blitzer in Rheinland-Pfalz auf dem Prüfstand

Der Messdaten-Skandal nimmt kein Ende. Aktuell steht ein Urteil des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz aus. Gegenstand der Prüfung ist der Poliscan Blitzer von der Firma Vitronic, dessen fehlende Messdatenspeicherung keine verwertbaren Ergebnisse liefern soll. Worin die genaue Problematik liegt, erläutert die Berliner Coduka GmbH. Das Legal-Tech-Unternehmen hilft betroffenen Verkehrsteilnehmern Diese müssen lediglich ihren Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid auf www.geblitzt.de einreichen.

Laut Recherche des SWR wurde ein Autofahrer auf der A8 bei Zweibrücken geblitzt. Um gegen das Bußgeld in Höhe von 110 Euro und einen Punkt in Flensburg vorzugehen, beruft sich sein Verteidiger nun auf das im Juli dieses Jahres gefällte Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Saarbrücken. Dieser entschied, dass Geschwindigkeitsmessungen mit dem Blitzer TraffiStar S350 des Herstellers Jenoptik nicht verwertbar sind. Als Grund nannte das Gericht auch hier die nicht vorhandene Speicherung der Rohmessdaten.

Das TraffiStar-Urteil veranlasste die saarländischen Behörden auch Messungen des Typs XV3 von Leivtec und eben des Poliscan Blitzers von Vitronic als nicht verwertbar einzustufen. Ein ähnliches Schicksal ereilte die Laserpistole LTI TruSpeed, nachdem ein im sächsischen Pirna geblitzter Autofahrer vor Gericht gegangen war – auch wenn der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen bislang noch außen vor geblieben ist. Einen weiteren Fall mit Schwerpunkt „Rohmessdaten“ gab es in Stralsund. In Rheinland-Pfalz besteht nun bei der Hälfte der von der Polizei aufgebauten Messanlagen die Möglichkeit, dass diese nicht gerichtsfest messen.

„Wenn keine Rohmessdaten gespeichert werden, können Sachverständige nicht prüfen, ob beim Messen sowie bei der Wartung oder Eichung der Geräte Fehler gemacht wurden. Eine faire Verteidigung wird so unmöglich“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer der Coduka GmbH, und fügt hinzu: „Auch der Auf- und Einbau muss gemäß den Vorschriften des Herstellers vonstattengehen und protokolliert werden – ganz abgesehen von weiteren Faktoren, die Messungen unbrauchbar machen und uns in der täglichen Arbeit begegnen. Dazu gehören zum Beispiel ungünstige Wetter- und Witterungsbedingungen oder das gleichzeitige Blitzen von mehreren Fahrern.“

Je mehr Gerichte mit ähnlichen Urteilen nachziehen, desto größer wird die Chance für geblitzte Verkehrsteilnehmer, Bußgeldvorwürfe erfolgreich anzufechten. Dazu Ginhold: „Auch in weiteren Bundesländern wird längst geprüft, ob Blitzer wie der TraffiStar S350 nicht beanstandet werden müssten. Es kommt also bundesweit viel Arbeit auf die Gerichte und Hersteller zu, die ihre Messgeräte natürlich nachbessern müssen.“

Für die Überprüfung arbeitet die Coduka eng mit zwei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Anwälte für Verkehrsrecht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Keine Ausnahme im Straßenverkehr, E-Scooter schützt vor Bußgeld nicht

E-Scooter sind im Trend! Gelten sie doch als umweltfreundliche Alternative im abgasbelasteten städtischen Verkehr. Trotzdem sollte man wissen, dass auch die Nutzung des elektrischen Tretrollers ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Am 15. Juni dieses Jahres hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine neue Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) erlassen. Zahlreiche Verkehrsvergehen wie zum Beispiel Fahren unter Alkoholeinfluss, die seit dem E-Scooter-Boom bereits geahndet wurden, untermauern deren Notwendigkeit. Zudem werden gerade die Großstädte überflutet von teilweise auch noch falsch geparkten E-Tretrollern.

Die Unfälle und das rüpelhafte Verhalten einiger E-Scooter-Fahrer führen auch zum Appell des Bundesverkehrsministers Andreas Scheuer (CSU), man müsse eine härtere Gangart bei Verstößen mit E-Tretrollern einlegen. Welche Sanktionen für welche Verstöße erhoben werden, weiß die Berliner Coduka GmbH. Zudem bietet der Prozessfinanzierer über www.geblitzt.de Hilfe bei Bußgeldern ab 60 Euro und einem Punkt in Flensburg an. Das trifft im Falle eines Rotlichtverstoßes auch auf E-Scooter zu.

„Eine Fahrerlaubnis benötigt man für E-Scooter nicht, der Fahrer muss lediglich mindestens 14 Jahre alt sein“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer der Coduka. Dennoch gäbe es eine Menge zu beachten – auch bei der Beantragung der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) eines Modells beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). So müsse der Hersteller darauf achten, dass „die Höchstgeschwindigkeit bei 20 km/h liegt. Zudem sind die maximalen Maße, das Gewicht und die Ausstattung wie zwei unabhängige Bremsen für Vorder- und Hinterrad, Vorder- und Rücklicht sowie eine Klingel exakt vorgegeben. Für das Führen eines E-Scooters benötigt man zudem eine Haftpflichtversicherung.“

Wer ohne Betriebserlaubnis fährt, muss mit einer Strafanzeige und einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro rechnen. Das Fehlen einer Zulassung trifft häufig auf ältere Modelle zu, da diese vor Inkrafttreten der Verordnung verkauft wurden. Kommt es dann noch zu einem Unfall, springt die Haftpflichtversicherung nicht ein und der Fahrer trägt alle Kosten. Auch andere Versäumnisse belasten den Geldbeutel: Ist ein Betroffener ohne Versicherungskennzeichen unterwegs, stehen 40 Euro zu Buche. Und hat der Verkehrsteilnehmer nicht die vorgeschriebene Beleuchtung an seinem E-Scooter angebracht, werden 20 Euro fällig. Eine Helmpflicht hingegen besteht nicht.

Auch das Verhalten im Straßenverkehr regelt die neue Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge. So dürfen E-Scooter nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen unterwegs sein. Lediglich, wenn diese nicht vorhanden sind, ist auch das Fahren auf Gehwegen und Autostraßen erlaubt. In Fußgängerzonen und Grünanlagen aber ist das Fahren mit E-Tretrollern grundsätzlich verboten, stellt Oberkommissar Carsten Kehr der Frankfurter Polizei klar. Unerlaubtes Fahren auf nicht zulässigen Verkehrsflächen kostet zwischen 15 und 30 Euro. Zudem darf man mit E-Scootern nicht nebeneinander fahren – die Zuwiderhandlung wird ebenfalls mit einem Verwarnungsgeld von 15 bis 30 Euro bestraft.

In Städten wie Berlin, Frankfurt und Köln wird von der Polizei bereits rigoros durchgegriffen. Verwarnungs- und Bußgelder sollen helfen, die steigenden Unfallzahlen einzudämmen. „Richtig teurer wird es beim Fahren über eine rote Ampel“, weiß Jan Ginhold. „Hierbei erwartet den Betroffenen analog zum Bußgeldkatalog für Radfahrer ein Punkt und ein Bußgeld zwischen 60 und 180 Euro – je nach Dauer der Rotphase und ob zusätzlich eine Gefährdung oder Sachbeschädigung vorliegt.“ Was das Parken betrifft, werden E-Scooter-Benutzer wie Fahrradfahrer eingestuft: Man darf zum Beispiel auf Gehwegen parken, solange man keine Verkehrsteilnehmer behindert oder Wege blockiert.

Bundesverkehrsministers Scheuer will besonders bei alkoholisierten E-Scooter-Fahrern durchgreifen. Da Elektro-Tretroller laut deutschem Straßenverkehrsgesetz als Kraftfahrzeuge eingestuft werden, gelten dieselben Promille-Vorschriften. Auf Betroffene können harte Strafen zukommen. Ein Beispiel: Bei 0,5 bis 1,09 Promille muss der Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro zahlen, erhält zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Und wer noch in der Probezeit ist, darf gar keinen Alkohol getrunken haben, wenn er auf den E-Scooter steigt.

Um Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol- und Handyverstöße zu bearbeiten, kooperiert die Coduka eng mit zwei großen Anwaltskanzleien, deren Anwälte für Verkehrsrecht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen sprechen für sich. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Saarland-Urteil wirkt sich auf Blitzer im Freistaat Sachsen aus

Die Klagewelle rollt weiter. Anfang Juli 2019 hatte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden, dass Messungen mit dem Blitzer TraffiStar S350 nicht verwertbar sind. Der Grund: Die Rohmessdaten werden nicht gespeichert. Von dem Urteil inspiriert, hat nun auch in Pirna ein geblitzter Fahrer erfolgreich Einspruch eingelegt. In diesem Fall richtet sich die Anfechtung der Vorwürfe gegen eine Messung mittels der Laserpistole LTI Truspeed. Die Berliner CODUKA GmbH, die über ihren Online-Service www.geblitzt.de Bußgeldvorwürfe mit Kostenübernahme prüfen lässt, erklärt, wie sich dieses Urteil auf weitere Bußgeldverfahren in Sachsen und ganz Deutschland auswirken könnte.

Wie das Nachrichtenmagazin TAG24 am heutigen Dienstag berichtet, ist der betroffene Verkehrsteilnehmer mit seinem Benz in Pirna mit 59 km/h anstatt der zulässigen 30 km/h geblitzt worden. Laut Bußgeldbescheid waren 100 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Doch seines Zeichens Anwalt wusste sich der Mann zu helfen und legte mit Verweis auf das saarländische Urteil Einspruch ein. Amtsrichter Jürgen Uhlig gab ihm recht und ließ die Vorwürfe fallen.

„Wenn jetzt weitere Betroffene klagen oder gar vor den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ziehen, kann das Urteil wie im Saarland für das gesamte Bundesland Folgen haben“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH, und ergänzt: „Die saarländischen Behörden haben mittlerweile außerdem die Messungen des Poliscan Blitzers von Vitronic und die des Typ XV3 von Leivtec als nicht mehr verwertbar eingestuft. Solange ein Bußgeldverfahren noch nicht abgeschlossen ist, könnte eine Anfechtung bei all den momentan in der Kritik stehenden Geräten zum Erfolg führen. Entsprechende Anhörungsbögen und Bußgeldbescheide können zwecks Überprüfung mit Kostenübernahme über www.geblitzt.de eingereicht werden. Dass sogar der ADAC in Person von Sprecherin Birgit Schikora in Sachsen den Gang zum Anwalt empfiehlt, ist bemerkenswert und untermauert die Bedeutung des Urteils.“

Und das nicht nur im Saarland und in Sachsen. Schließlich prüfen die zuständigen Behörden anderer Bundesländer bereits, inwieweit das Urteil aus dem Saarland Auswirkung auf die eigene Einschätzung der besagten Messverfahren hat. „Bezüglich der Laserpistole LTI Truspeed und weiteren Blitzern, deren fehlende Datenspeicherung eine rechtmäßige Verteidigung betroffener Autofahrer verhindert, dürfte eine ähnliche Entwicklung zu erwarten sein“, prognostiziert Ginhold.

Für die Überprüfung arbeitet die CODUKA eng mit zwei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Anwälte für Verkehrsrecht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Verfassungsgericht fällt Blitzer-Urteil: Messungen nicht verwertbar

Die Würfel sind gefallen. Am 05. Juli 2019 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden, dass Messungen mit dem Blitzer Traffistar S350 vom Hersteller Jenoptik nicht verwertbar sind. Ein geblitzter Autofahrer hatte geklagt, da Messanlagen dieses Typs nicht alle Messdaten speichern und eine Anfechtung der Vorwürfe somit unmöglich sei. Wie sich das Urteil auf künftige Bußgeldvorwürfe auswirkt, verrät die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de – die sich als Prozessfinanzierer auf Vorwürfe aus dem Straßenverkehr spezialisiert hat.

Im Urteil des Verfassungsgerichts – das auch auf den Ergebnissen von drei eingeschalteten Sachverständigen beruht – heißt es: „Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung schließt auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen.“ (Aktenzeichen Lv 7/17, ID 345, Verfassungsgerichtshof d. Saarlandes).

Im Urteil weist das Gericht darauf hin, dass die Ergebnisse standardisierter Messverfahren einer gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen sind, solange und soweit keine substantiierten (konkreten) Einwände gegen ihre Validität erhoben werden. „Damit haben standardisierten Messverfahren weiterhin Bestand, können aber nicht mehr per Definition als fehlerfrei betrachtet werden“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA.

Konkrete Anhaltspunkte für fehlende Plausibilität der gemessenen Geschwindigkeit können sich ergeben, wenn das Blitzerfoto nicht eindeutig ist, mehrere Fahrzeuge gleichzeitig gemessen werden oder wenn der Betroffene nicht eindeutig als Fahrzeugführer identifiziert werden kann. Weitere Anhaltspunkte wären zum Beispiel Verstöße gegen die Bedienungsanleitung der Messanlage oder wenn das geblitzte Fahrzeug eine besondere Bauform hat. Auch schlechte Sichtverhältnisse und eine hohe Verkehrsdichte, sowie die Aussage eines Zeugen in Bezug auf den Tachostand zum Zeitpunkt des Blitzens, bieten gegebenenfalls eine Grundlage für die erfolgreiche Anfechtung der Vorwürfe.

Das Gericht macht zudem deutlich, dass die saarländischen Gerichte an die Entscheidung, vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung des Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts, gebunden sind. Dies bedeutet, dass zukünftige Urteile im Saarland in ähnlichen Fällen nach Rechtsbeschwerde durch das Verfassungsgericht Saarland korrigiert werden.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts“, so Ginhold weiter. „Hoffentlich ziehen die anderen Bundesländer nach. So hätten Betroffene deutschlandweit mehr Möglichkeiten bei der Überprüfung von Bußgeldvorwürfen, was wir von Geblitzt.de im Sinne einer Angleichung der Kräfte nur gutheißen können.“

Die CODUKA arbeitet eng mit zwei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Anwälte für Verkehrsrecht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.