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Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Geblitzten

Rohmessdaten in Bußgeldverfahren nun einforderbar.

Verkehrsteilnehmer, die wegen angeblicher Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurden, haben künftig das Recht, die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zu erfahren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit diesem Beschluss vom 12. November 2020 die Rechte von Verkehrsteilnehmern bundesweit entscheidend gestärkt (Az.: 2 BvR 1616/18). Was dieses längst überfällige Urteil für Verkehrsteilnehmer bedeutet und warum diese sich nun besser wehren können, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Ein Verkehrsteilnehmer aus Bayern hat sich an das BVerfG gewandt. Er war außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit mehr als 30 km/h zu schnell geblitzt worden. 160 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot sollte die Konsequenz sein. Der Anwalt des Mannes wollte die Rohmessdaten einsehen und damit Einblick in die Messung erhalten. Oftmals haben die Behörden bisher diese Einsicht verweigert. Auch in diesem Fall hat die Bußgeldstelle die Rohmessdaten nicht herausgegeben, da diese nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien. Diese würden nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt werden. Nachdem sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Bamberg die Einsicht verweigerten, legte der Mann mit Erfolg eine Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde statt. Denn dadurch, dass dem Fahrer die Einsicht in die Unterlagen verwehrt wurde, sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.

Damit haben Betroffene in Zukunft auch das Recht, „Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden“, so das Gericht. Die Begründung, dass diese Daten kein Teil der Akte sind und somit nicht ausgehändigt werden müssen, gilt daher in Zukunft nicht. Durch die Gewährung des Zugangs wird der Rechtsprechung dennoch nicht die Grundlage für standardisierte Messverfahren entzogen. Denn dies gelte nicht unbegrenzt. Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, dass die Messung falsch sei. Auch wer sich in Zukunft wehren will und mehr Informationen benötigt, erhält diese nur, wenn es konkrete Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit der Messgeräte gibt. Weiterhin wies das Gericht auch daraufhin, dass bei Geschwindigkeitsmessungen nicht davon auszugehen sei, „dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern.“

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Verkehrsteilnehmern

„Deutlich wird hier, dass jeder Bußgeldbescheid geprüft werden sollte. Entgegen der bisherigen Auffassung vieler Gerichte kann nicht immer von richtigen Messungen ausgegangen werden. Das machen in diesem Fall auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts deutlich. Betroffene haben die Möglichkeit, sich von Geblitzt.de helfen zulassen.“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Fast ein Drittel aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Daher begrüßen wir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sehr. Zum einen gibt es nun endlich eine bundesweit einheitliche Entscheidung und zum anderen haben Betroffene nun die Chance, ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren durchzusetzen.“

Weiterhin ungeklärt bleibt, was geschieht, wenn die Bußgeldstellen die Rohmessdaten gar nicht herausgeben können. Denn einige Geräte speichern die Daten erst gar nicht. Schon 2018 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes den Anspruch auf faires Verfahren bei der Verwendung des TraffiStar S350 verletzt gesehen. Diese Entscheidung gilt aber nur für das Saarland. Zudem werden viele weitere Geräte eingesetzt, die das auch betrifft.

„Wir von Geblitzt.de befürworten sehr, dass endlich Bewegung in das Thema kommt“, so Ginhold dazu. „Möglicherweise wurde mit dieser Entscheidung die Grundlage geschaffen, dass das Bundesverfassungsgericht erneut darüber entscheidet, ob Bußgeldverfahren ohne Rohmessdaten überhaupt rechtmäßig sind. Unserer Meinung nach ist ein faires Verfahren mit diesen Messgeräten aufgrund der eingeschränkten Überprüfbarkeit nicht möglich.“

Professionelle Bußgeld-Hilfe von Geblitzt.de

Bei Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrts- und Handyverstößen arbeitet die CODUKA GmbH für die Überprüfung der Vorwürfe eng zusammen mit drei großen Anwaltskanzleien, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 105/2020 vom 15. Dezember 2020 sowie Beschluss

 

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Das ändert sich 2021 für Arbeitnehmer

Kündigungsgrund Corona: Das gilt wirklich!

Kündigung, Kündigung, Kündigung – überall in den Medien ist sowohl der Arbeitsmarkt als auch die Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit der Corona-Krise in den Focus gerückt. Doch immer häufiger kommt es auch zur Berichterstattung über Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Verhaltens im Zuge der Corona-Pandemie gekündigt wurden. Die Angestellte eines Pflegeheims wurde entlassen, weil sie an der „Querdenken“-Demo in Berlin teilnahm. Ein Produktionshelfer wiederum erhielt seine fristlose Kündigung, weil er ein Foto mit zu wenig Abstand in einer WhatsApp-Gruppe veröffentlichte. Schnell stellt sich die Frage: Sind diese Kündigungen wirksam? Ob und inwieweit fristlose Kündigungen im Zusammenhang mit Corona einer rechtlichen Prüfung spätestens vor Gericht Stand halten, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.gefeuert.de.

Fristlos gekündigt wegen Corona

Nachdem die Mitarbeiterin eines Pflegeheims am Wochenende an einer Demonstration in Berlin gegen die Corona-Auflagen teilnahm, meldete sie sich am darauffolgenden Montag mit Symptomen einer Erkältung krank. Ihr Arbeitgeber forderte die Angestellte auf einen Corona-Test zu machen. Diesen verweigert sie allerdings und erhielt eine fristlose Kündigung.

„An eine fristlose Kündigung sind aus Arbeitgebersicht hohe Anforderungen geknüpft. Was menschlich im ersten Blick vielleicht nachvollziehbar und verständlich klingt, lässt sich aus rechtlicher Sicht oftmals ganz anders beurteilen. Denn ob eine ausgesprochene Kündigung sich als wirksam erweist, hängt von vielen Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal für alle gleichlautenden Fallkonstellationen beurteilen“, so Kim Lorraine Illmer Partneranwältin von Gefeuert.de.

Im vorliegenden Fall müssen zwei hohe Rechtsgüter in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden: die Meinungs- und Handlungsfreiheit sowie die Gesundheit der Mitbewohner, des Personals und der Besucher in dem hochsensiblen Bereich der Pflege. Hinzu kommt, dass es für eine fristlose Kündigung immer einen vom Gesetzgeber akzeptierten wichtigen Grund geben muss, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Ist dieser nicht gegeben, bleibt dem Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit der ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung.

Aus Sicht der Partneranwältin Illmer hätte es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die betroffene Arbeitnehmerin krankgeschrieben war, ausgereicht, sie für den Zeitraum der üblichen Quarantänezeit ohne Bezahlung von der Arbeit freizustellen und sie für ihr

Fehlverhalten zunächst abzumahnen. Da die Arbeitnehmerin allerdings noch in der Probezeit war, seien die Anforderungen für eine Kündigung geringer und wiederum anders zu beurteilen.

In dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer bei WhatsApp ein Bild von sich und fünf weiteren Personen mit der Überschrift „Quarantäne bei mir“ postete und ein Lachsmiley hinzufügt, sieht es nochmals anders aus.

„Die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag enden grundsätzlich nicht an der Außentür der Arbeitsstätte, sondern können auch darüber hinausgehen“, so Illmer. Sie fügt hinzu: „Insofern sich das Verhalten des Arbeitnehmers auch auf die Arbeit an sich auswirkt, kann dies ursächlich für den Ausspruch einer Kündigung werden. Aber auch hier gilt, dass es auch auf die Umstände im Übrigen ankommt. Da der Arbeitnehmer allerdings angibt, dass das Bild vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung entstanden ist, ist zunächst der Arbeitgeber in der Darlegungs- und Beweislast. Auch hier ist dem Arbeitnehmer anzuraten, sich im Zusammenhang mit der Kündigung rechtlichen Rat einzuholen. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass es trotz scheinbar ähnlicher Fälle im Zusammenhang mit Corona keine einheitliche Bewertung geben kann“.

„Für eine abschließende Beurteilung, muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Arbeitnehmern ist daher nur zu raten, jede Kündigung prüfen zu lassen und sich gegebenenfalls zu wehren. Genau aus diesem Grund und um Betroffenen die Angst und das Risiko hinsichtlich möglicher Kosten eines Rechtsbeistandes zu nehmen, haben wir das Portal www.gefeuert.de ins Leben gerufen“, ergänzt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber des Portals.

Hilfe bei Kündigung über Gefeuert.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Arbeitsrechtsanwälte Arbeitnehmer bundesweit vertreten. Arbeitnehmer, die eine angemessene Abfindung erhalten oder das rechtlich Mögliche in ihrem Fall herausholen möchten, können dies über Gefeuert.de ohne Kostenrisiko erreichen. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert die Kündigung von betroffenen Arbeitnehmern und beraten telefonisch. Dafür müssen Arbeitnehmer einfach ihre Kündigung bei Gefeuert.de einreichen. Für Arbeitnehmer entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von Gefeuert.de oder der Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Für rechtsschutzversicherte übernimmt Gefeuert.de zusätzlich die Selbstbeteiligung.

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Mit dem Auto sicher durch den Winter

Autofahren im Winter: Tipps bei Eis und Schnee

Es wird kälter und der Winter naht. Auch wenn lange und harte Winter in unseren Breiten seltener werden, stellt das plötzliche Auftreten des Winters Autofahrer vor eine veränderte Herausforderung. Zugeschneite Straßen sowie Glatteis sind gefährlich und erfordern erhöhte Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. Aber Achtung, nicht nur das Unfallrisiko steigt, sondern auch die Bußgelder. Welche Fallen beim Autofahren im Winter lauern, erklärt die Berliner CODUKA GmbH, Betreiber des Portals Geblitzt.de.

Fuß vom Gas bei schlechtem Wetter!

Genau wie im Herbst bei Nebel und Regen sollten Autofahrer bei Schnee und Regen im Winter die Geschwindigkeit reduzieren. Wer bei schlechtem Wetter nicht mit angemessener Geschwindigkeit fährt und dabei von der Polizei ertappt wird, muss mit einem Bußgeld von 100 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. In dieser Situation ist auch kein Blitzer notwendig. Allein die Polizisten entscheiden, ob der Fahrer mit einer angemessenen Geschwindigkeit gefahren ist.

Beträgt durch das Wetter die Sichtweite eines Fahrers weniger als 50 Meter, darf dieser laut Straßenverkehrsordnung höchstens Tempo 50 fahren. Wird ein PKW bei der Übertretung dieser Geschwindigkeit geblitzt, muss der Fahrer bis 25 km/h außerorts mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Bei 21 bis 25 km/h zu schnell innerorts sind es 95 Euro und ein Punkt. Ab 26 km/h innerorts steigt nicht nur das Bußgeld, hinzu kommt auch noch ein einmonatiges Fahrverbot und die Punkte verdoppeln sich auf zwei.

Schnee und seine Folgen

Schwierig wird es für Autofahrer, wenn die Verkehrsschilder zugeschneit sind. Bei einer eindeutig identifizierbaren eckigen Form, wie bei Stopp- oder Vorfahrtsschildern muss sich der Fahrer an die Hinweise halten, egal ob mit oder ohne Schnee. Ist das nicht erkennbare Schild rund, ist die Nachsicht größer.

Nicht nur Verkehrsschilder können zuschneien. Auch Autos sind vom Schneefall und von Vereisungen betroffen. In diesen Fällen drohen dem Fahrer folgende Bußgelder:

  • Fahren mit einem Auto, dessen Autodach nicht vom Schnee befreit ist (25 Euro)
  • Fahren mit einem Auto, dessen Kennzeichen verschneit ist (5 Euro)
  • Den Motor zwecks Enteisung warmlaufen lassen (10 Euro)

„Die zusätzlichen Herausforderungen bei Schnee und Eis bleiben aber nicht auf die Autofahrer beschränkt. Auch Blitzer und Messbeamte fordert das Wetter, da die Kälte die Funktion der Blitzanlagen problematisch beeinträchtigen kann“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. Er erklärt: „Kommt es zu Minusgraden oder im Zuge des Schneefalls zu nicht eindeutigen Fahreraufnahmen, besteht die Möglichkeit, dass die Messungen nicht gerichtlich verwertbar sind.“

Sehen und gesehen werden

Beim Autofahren ist die eigene Sicht immer entscheidend. Daher sind bei Schnee und Eis einige Dinge zusätzlich zu beachten. Befreien Sie immer die Scheiben von Reif und Eis, bevor Sie losfahren. Ist die Windschutzscheibe unzureichend freigekratzt, wird es nicht nur durch die eingeschränkte Sicht gefährlich. Es droht auch noch ein Verwarngeld von 10 Euro. Kommt es beim Fahren mit unzureichend freigekratzten Scheiben zu einem Unfall (ohne Personenschaden), drohen gar 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Bei Vereisungen und beschlagenen Scheiben helfen zwar die Enteisungsfunktion oder das Gebläse des Fahrzeuges, allerdings hat man dann eventuell das Problem, dass einem 10 Euro Strafe wegen Warmlaufens des Autos drohen.

„Ein schönes Beispiel praxisferner Regelungen im Straßenverkehr“, Jan Ginhold dazu.

Um „klar“ sehen zu können, sollte man die Wischerblätter bei der Wintervorbereitung bedenken. Vergessen Sie nicht, auch diese zu reinigen oder auszutauschen. Verschmutzte Scheibenwischer können die Sicht erschweren. Und denken Sie an das Frostschutzmittel im Scheibenreiniger!

Für gutes Sehen und Gesehenwerden fehlt nur noch eins: das Licht. Licht spielt im Winter eine große Rolle. Autofahrer sollten daher frühzeitig das Abblendlicht einschalten. Wird es etwas dunkler, reicht das Tagfahrlicht nicht mehr aus. Zusätzlich ist das Auto mit Tagfahrlicht hinten nicht beleuchtet. Fährt man bei schlechter Sicht dennoch ohne Abblendlicht, drohen innerorts 25 Euro Bußgeld und außerorts 60 Euro sowie ein Punkt.

Winterreifen

Ein weiteres Thema sind die Winterreifen. Spätestens, wenn Glatteis, Schneeglätte oder -matsch sowie Reifglätte eintreten, muss das Auto mit Winterreifen nach der Richtlinie 92/23/EWG ausgerüstet werden. Aber Achtung: Reifen, die nach dem 31.12.17 hergestellt wurden, müssen das Alpine-Symbol, auch Schneeflockensymbol genannt, aufweisen. Allerdings sind Reifen mit der M+S Kennzeichnung noch bis zum 30. September 2024 ausreichend. Danach ist die Übergangsfrist vorbei und es muss umgerüstet werden. Grundsätzlich gilt: Wer mit Reifen fährt, die nicht dem Wetter angepasst sind, dem drohen 60 Euro sowie ein Punkt. Auch auf die minimal zulässige Profiltiefe sollte man achten. Vorgeschrieben sind mindestens 1,6 Millimeter. Sollte diese nicht eingehalten werden, droht ebenfalls ein Bußgeld von Minimum 60 Euro sowie ein Punkt.

Wer sein Auto von der Werkstatt mit Winterreifen ausstatten lässt, ist vielleicht von dem auffallenden Aufkleber mit der Aufschrift „190“, „210“ oder „240“, der danach im Innenraum des Fahrzeuges prangt, irritiert. Der Aufkleber kann sich direkt auf dem Lenkrad oder Armaturenbrett befinden. Er muss im Fahrzeug angebracht sein, wenn die zugelassene Maximalgeschwindigkeit der Winterreifen unter der im Fahrzeugschein eingetragenen Geschwindigkeit liegt. Das heißt: Wenn die Höchstgeschwindigkeit eines Autos mit 210 km/ aufgeführt ist und die Maximalgeschwindigkeit der montierten Reifen bei 190 km/h liegt, ist der Aufkleber im Sichtfeld des Fahrzeugführers gemäß § 36 Abs. 4 und Abs. 5 StVZO erforderlich. In der Folge darf man mit den Reifen höchstens Tempo 190 fahren. Andernfalls droht ein Bußgeld von 20 Euro. Es gibt jedoch eine Ausnahme! Verfügt das Fahrzeug über eine Fahrzeugelektronik, die die Geschwindigkeit automatisch auf die Höchstgeschwindigkeit der Reifen begrenzt, ist kein Aufkleber notwendig.

Schneeketten

Wer an Winterreifen denkt, sollte auch die Schneeketten im Blick haben. Eine generelle Schneekettenpflicht gibt es in Deutschland nicht. Entsprechende Schilder können aber auf eine Pflicht an bestimmten Stellen hinweisen. Sind Schneeketten montiert, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Bei nicht Einhaltung werden Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nach Höhe der Überschreitung verhängt.

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Das müssen Autofahrer an Halloween 2020 beachten

Maskiert am Steuer: Tipps für Halloween

Seit Jahren findet Halloween immer mehr Fans in der deutschen Bevölkerung. Nicht nur Kinder haben viel Spaß an diesem Grusel-Event, auch viele Erwachsene freuen sich über gruselige Kostüme und Partys. Doch Halloween-Fans sollten aufpassen, wenn sie mit dem Auto fahren. Denn hier gibt es einiges, insbesondere in diesem Jahr und in Bezug auf Maskierungen, zu beachten. Was an Halloween 2020 gilt, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Halloween: Mit Maske & Kostüm hinterm Steuer

Kostümierungen machen Spaß – jedenfalls den meisten. Doch, wenn man sich kostümiert, muss man beim Autofahren einiges beachten. Sollte man einen Autounfall im Kostüm verursachen, drohen dem Betroffenen weitere Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Erhöhung des Gesamtstrafmaßes. Wenn nämlich die Wahrnehmung durch das Kostüm eingeschränkt war, hat der Fahrer gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen (§ 1 Abs. 2 StVO). Die Strafen richten sich dann nach dem jeweiligen Tatbestand. Zusätzlich dazu und einem allgemeinen Risiko der Erhöhung der Schadensfreiheitsklasse kann auch der Versicherungsschutz im konkreten Fall leiden. Bei grober Fahrlässigkeit werden häufig Leistungen verweigert und der Betroffene muss selbst zahlen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass der Führer eines Kraftfahrzeuges sein Gesicht nicht verdecken darf und somit erkennbar sein muss (§ 23 Abs. 4 StVO). In der Regel gilt deshalb, dass Auge, Nase und Ohren nicht verdeckt sein dürfen. Wird man dennoch vermummt hinterm Steuer erwischt, droht ein Bußgeld von 60 Euro. Kopfbedeckungen, Brillen sowie Gesichtsschmuck sind natürlich erlaubt.

Kommt es in der Kostümierung noch zu einem weiteren Verstoß, addieren sich die Strafen. Fährt man mit einer Halloweenmaske beziehungsweise einem ausschweifenden Kostüm über eine rote Ampel und wird dabei geblitzt, kann der Betroffene neben den regulär zu zahlenden 90 bis 360 Euro sowie den zwei Punkten und einem eventuellen Fahrverbot noch mit 60 Euro für die Vermummung rechnen. Sollte der Fahrer nicht ermittelt werden können, droht zusätzlich für den Halter eine Fahrtenbuchauflage.

Gleiches gilt, wenn der Blitzer aufgrund einer überhöhten Geschwindigkeit auslöst und der Fahrer zusätzlich vermummt war. In diesem Fall kommen zu den 60 Euro noch 10 bis 680 Euro, eventuell ein bis zwei Punkte sowie ein Fahrverbot für den Geschwindigkeitsverstoß.

Wer jetzt denkt: ok, aber wie steht es um die Motorradfahrer, die kann man doch auch nicht erkennen, liegt richtig. Motorradfahrer bilden in allen Punkten die Ausnahme. Denn sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Schutzhelm zu tragen.

Wie steht es um die Mund-Nase-Maske?

Das Halloween 2020 ist nicht wie die üblichen Feste. Dieses Jahr gibt es viele Regeln, die die Menschen auf der Straße beachten müssen. Doch wie sieht es mit der Mund-Nasen-Maske aus? Wer mit mehr als den zugelassenen Kontaktpersonen Auto fährt, muss beispielsweise in Frankfurt eine Maske tragen. Grundsätzlich gilt hier Ähnliches wie beim Halloweenkostüm. Der Fahrer muss erkennbar sein. Gerade bei selbstgemachten Masken kann dies manchmal ein Problem sein.

„Das Problem ist doch, dass es letztlich eine Einzelfallentscheidung ist und im Ermessen des Polizeibeamten liegt“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Die Zahlen steigen, die Maßnahmen werden wieder härter und kaum einer weiß, was er zu tun hat. Neben den Bundesländern, die alle unterschiedlich agieren, gibt es auch innerhalb der Länder keinen Konsens darüber, wie die Maske im Auto gehandhabt werden soll. Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid in Sachen Geschwindigkeit, Überholen, Rotlicht, Abstand oder Handy erhalten, können gerne unseren Service nutzen und ihren Bußgeldbescheid über Geblitzt.de einreichen. Sollte dabei eine Mund-Nasen-Maske getragen worden sein, müssen unsere Anwälte dieses Problem mitprüfen und versuchen, es für die Betroffenen zu lösen. Es kann schließlich nicht sein, dass man aufgefordert wird, eine Maske zu tragen und am Ende dafür noch bestraft wird.“

Alkohol am Steuer

Halloween bietet 2020 vorerst die letzte Möglichkeit, vor dem „Lockdown Light“ in Bars, Restaurants und Kneipen sowie mit mehr als zwei Haushalten zusammenzukommen. Das werden vermutlich auch einige nutzen. Dennoch sollten Autofahrer zusätzlichen zum Ansteckungsrisiko auch die Promillegrenze beachten. Ab 0,5 Promille beträgt das Bußgeld 500 Euro. Hinzukommen zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Für Autofahrer in der Probezeit ist Alkohol allerdings ganz verboten. Bei Nichteinhaltung droht eine Verlängerung der Probezeit sowie ein Bußgeld von 250 Euro und einem Punkt. Die gleichen Grenzen gelten übrigens auch bei E-Scootern.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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So fahren Sie sicher durch den Herbst

Tipps für das Autofahren bei Nebel, Dunkelheit und Regen

Die Tage werden kürzer und das Autofahren wird im Herbst zu einer größeren Herausforderung. Dunkelheit, Regen und Nebel erfordern eine erhöhte Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. Insbesondere die angepasste Fahrweise sowie der richtige Umgang mit den Scheinwerfern sind daher besonders wichtig. Aber auch beschlagene Scheiben oder Wildwechsel stellen ein erhöhtes Risiko im Herbst dar. Worauf Autofahrer in dieser Jahreszeit achten sollten, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Geschwindigkeit drosseln

Ein wichtiger Faktor im Herbst ist die angepasste Geschwindigkeit. Die Witterungsbedingungen können sich schnell ändern und bei Nässe oder laubbedeckten Fahrbahnen nimmt die Bodenhaftung ab. Daher ist es wichtig, den Sicherheitsabstand zu erhöhen sowie die Geschwindigkeit zu drosseln. Laut Straßenverkehrsordnung § 3 dürfen Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Passen Autofahrer die Geschwindigkeit nicht an und werden dabei geblitzt, drohen 100 Euro Bußgeld, sowie ein Punkt. Mit einer Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern erhöht sich das Bußgeld um weitere 20 Euro. Geschieht ein Unfall beträgt die Geldstrafe zusätzlich zu dem Punkt 145 Euro. Vorsicht ist insbesondere in Kurven und beim Überholen geboten.

Achtung bei Nebel und Regen

Kommt es zu Nebel oder Regen, reduziert sich oftmals die Sichtweite. Beträgt diese weniger als 50 Meter, ist laut Straßenverkehrsordnung höchstens Tempo 50 erlaubt. Die Sanktionen im Falle eines Verstoßes hierfür sind:

Außerorts

  • Bis 25 km/h: 80 Euro und 1 Punkt
  • 26-30 km/h: 95 Euro und 1 Punkt
  • 31-40 km/h: 160 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  • 41-50 km/h: 240 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  • 51-60 km/h: 440 Euro, 2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot
  • Mehr als 60 km/h: 600 Euro, 2 Punkte sowie 3 Monate Fahrverbot

Innerorts

  • Bis 20 km/h: 80 Euro und 1 Punkt
  • 21-25 km/h: 95 Euro und 1 Punkt
  • 26-30 km/h: 140 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  • 31-40 km/h: 200 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  • 41-50 km/h: 280 Euro, 2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot
  • 51-60 km/h: 480 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot
  • Mehr als 60 km/h: 680 Euro, 2 Punkte sowie 3 Monate Fahrverbot

Übrigens ist es auch verboten bei weniger als 50 m Sichtweite mit einem Kraftfahrzeug mit mehr als 7,5 t oder einem Gefahrentransporter zu überholen und den linken Fahrstreifen zu nutzen. Beim Überholen drohen 120 Euro Bußgeld sowie 1 Punkt in Flensburg. Bei Nutzung des linken Fahrstreifens sind es hingegen 80 Euro mit einem Punkt.

Auch bei etwas mehr Sichtweite, kann eine Reduktion der Geschwindigkeit ratsam sein. Denn so können Verkehrsteilnehmer weiterhin rechtzeitig reagieren. Bei weniger als 50 Meter Sichtweite müssen Autofahrer zusätzlich die Nebelschlussleuchte einschalten.

Gute Sicht dank freier Schreiben

Neben einer gedrosselten Geschwindigkeit helfen auch freie Scheiben die Gefahren des Herbstes zu minimieren. Denn was hilft es, wenn man trotz angestellten Scheinwerfern beschlagene oder schmutzige Scheiben hat? Entfernen Sie daher vor dem Losfahren Laub, Reif und Eis. Eine weitere Gefahrenquelle entsteht, wenn die Scheiben beschlagen. Zudem drohen 10 Euro Verwarngeld, wenn der Sichtbereich nicht frei ist. Kommt es zu einem Unfall ohne eine verletzte Person drohen 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Bei diesem Problem sollte allerdings die Klimaautomatik Abhilfe schaffen. Empfehlenswert ist der Automatikschalter oder die Enteisungsfunktion. Sollte keine im Auto vorhanden sein, hilft es auch das Gebläse Richtung Windschutzscheibe auf volle Leistung zu stellen.

Wischerblätter reinigen

Vergessen Sie auch nicht, die Wischerblätter zu reinigen. Denn auch verschmutzte Scheibenwischer können die Sicht erschweren. Daher lohnt sich ein Blick auf die Wischergummis. Die Gummilippen sind durch Hitze und UV-Strahlung schnell spröde. In diesem Fall müssen sie ausgetauscht werden. Sind sie nur verschmutzt, kann man die Wischergummis mit einer weichen Bürste säubern und danach mit einem feuchten Lappen nachreinigen. Sollte dies nicht ausreichen, kann etwas Frostschutz als Reinigungszusatz helfen. Zusätzlich ist es hilfreich, wenn Frostschutz zur Wischerflüssigkeit gegeben wird, um ein Einfrieren zu verhindern.

Licht anschalten

Licht spielt im Herbst sowohl für Autofahrer als auch für andere Verkehrsteilnehmer eine wichtige Rolle. Autofahrer sollten daher frühzeitig das Abblendlicht einschalten. Denn sobald es etwas dunkler wird, reicht das Tagfahrlicht nicht mehr aus. Hinzukommt, dass das Auto hinten nicht beleuchtet ist. Fährt man bei schlechter Sicht ohne Abblendlicht drohen innerorts 25 Euro Bußgeld und außerorts 60 Euro sowie ein Punkt. Aufgrund der besseren Sichtbarkeit ist es außerdem empfehlenswert, das Licht auch tagsüber einzuschalten. In einigen anderen europäischen Ländern wie Polen ist dies sogar Pflicht. Defekte Beleuchtung sollte schnellstmöglich ausgetauscht oder repariert werden. Zudem gibt es noch die Möglichkeit, in der Kfz-Werkstatt einen jährlichen Lichttest zu machen. Denn wenn die Scheinwerfer falsch eingestellt sind, kann der Gegenverkehr geblendet werden und es entstehen gefährliche Situationen. Wichtig zu wissen ist, dass bei Nebel die Lichtautomatik nicht immer zuverlässig funktioniert. Denn Sie reagiert auf deutliche Helligkeitsunterschiede, die bei Nebel nicht mehr gegeben sind. Daher ist es besser, die Lampen manuell einzuschalten.

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Section Control: Abschnittskontrolle auf Teststrecke abschließend rechtens

Bundesverwaltungsgericht weist Datenschutzbedenken zurück

Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Abschnittskontrolle Section Control hat das Bundesverwaltungsgericht nun eine Entscheidung getroffen. Die im Januar 2019 eingeführte Geschwindigkeitsmessung ist trotz Bedenken bezüglich des Datenschutzes rechtmäßig. Ein Anwalt argumentierte, dass die Kennzeichnungserfassung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Seit März 2019 gab es ein Verfahren gegen Section Control. Revision sollte nun beim Bundesverwaltungsgericht eingefordert werden. Doch die Richter wiesen die Anklage auf Zulassung der Revision zurück und bestätigten damit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Was dieses Urteil für Verkehrsteilnehmer bedeutet und wie Section Control funktioniert, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de/.

So funktioniert Section Control

Section Control misst die durchschnittliche Geschwindigkeit über eine längere Strecke. Am Anfang der Messstrecke erfasst eine Kamera jedes Fahrzeug mit KFZ-Kennzeichen. Am Ende scannt eine zweite Kamera wiederholt alle Verkehrsmittel. Aus der Zeitspanne zwischen den beiden Kontrollpunkten wird errechnet, ob der Fahrzeugführer die vorgeschriebene Geschwindigkeit im Durchschnitt überschritten hat. Ist dies der Fall, nimmt eine weitere Kamera den Fahrer zur Identifikation auf. Wird kein Verstoß festgestellt, werden die Daten gemäß dem niedersächsischen Polizeigesetz gelöscht.

Überwachung mit Section Control

Nach Einstellung der Abschnittskontrolle wurde dem niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ein Paragraf hinzugefügt, um die nötige Rechtgrundlage für die Wiedereinführung zu haben. So konnte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az 12 LC 79/19) und nun auch das Bundesverwaltungsgericht die Abschnittskontrolle für rechtmäßig erklären (BVerwG, 31.07.2020 – 3 B 4.20). „Bereits die Änderung eines Gesetzes, die der Abschnittskontrolle überhaupt erst eine Rechtsgrundlage gibt, wirkt merkwürdig. Das Datenschutzthema ist mit diesem Urteil noch nicht vom Tisch“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH. „Die Aufzeichnungen sind zwar unverzüglich, spätestens jedoch nach sechs Wochen, zu löschen, aber wer kann hier versichern, dass das auch geschieht und alle Daten gelöscht werden. Zudem stellt sich die Frage, was passiert, wenn die Daten widerrechtlich gespeichert wurden. Dies wäre der Fall, wenn am Ende gar kein Verstoß vorlag. In unserer täglichen Praxis sehen wir, dass sehr oft Fehler in den Bußgeldverfahren passieren. Was wäre dann im Bezug zum Datenschutz die Rechtsfolge? Unsere Partneranwälte werden da in Zukunft einen Blick drauf werfen, um Verkehrsteilnehmer vor dem Missbrauch ihrer Daten zu schützen“.

Aufgrund der möglichen Erstellung eines Bewegungsprofils erklärte das Bundesverfassungsgericht das automatische Erfassen von Nummernschildern zur Fahndung von Straftätern im Oktober 2018 zum Teil für verfassungswidrig (1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10). „Wir sind gespannt, wie die Debatte um den Datenschutz im Bezug zu Section Control weitergeht. Sollten weitere Bundesländer die Abschnittskontrolle einführen, wird es sicherlich neue Verfahren dazu geben und hoffentlich andere Entscheidungen“, so Ginhold weiter.

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Das StVO-Chaos geht weiter: Bundesrat verweigert Zustimmung

Keine Lösung in Sachen Bußgeldkatalog

Die überarbeitete Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 brachte viel Ärger mit sich und die Bundesländer setzten schlussendlich den neuen Bußgeldkatalog wegen eines Formfehlers aus. Wochenlang diskutierten Politiker daher über eine neue StVO sowie mögliche Strafen. Heute wurde nun endlich mit einer Lösung gerechnet, denn der Bundesrat hat über die Änderungen im Straßenverkehrsrecht abgestimmt. Die neuen Vorschläge wurden allerdings abgelehnt. Was das nun für Verkehrsteilnehmer bedeutet, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de

Fehlende Rechtssicherheit im Straßenverkehr

Ursprünglich sah der neue Bußgeldkatalog ein einmonatiges Fahrverbot bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts vor. Bei geringeren Überschreitungen waren die Bußgelder im Vergleich zum alten Bußgeldkatalog doppelt so hoch angesetzt.

Die zur Abstimmung gestellte neue Kompromisslösung sah vor, dass die Fahrverbote nur im Zusammenhang mit besonderen Gefahrenstellen bleiben sollten. An den Stellen, an denen sie im Vergleich zur April-Novelle entfallen sollten, waren nochmals höhere Bußgelder angedacht. Als Gefahrenstelle galt unter anderem, wenn ein bestehendes Tempolimit von 30 km/h durch die Verkehrszeichen 136 (Kinder), das Zusatzzeichen 1012-50 (Schule) oder das Zusatzzeichen 2012-51 (Kindergarten) ergänzt wird. Gleiches war für die Verkehrszeichen Autobahn (330.1) und Baustelle (123) angedacht. Außerhalb dieser sensiblen Zonen sollte stattdessen ein höheres Bußgeld verhängt werden. Ab 21 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung sollten innerorts 100 Euro und außerorts 70 Euro fällig werden.

„Es ist Wahnsinn, dass es immer noch keine Lösung in Sachen StVO gibt“, findet Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Wir benötigen endlich Rechtsicherheit. Es kann nicht sein, dass Verkehrsteilnehmer so lange Zeit keine Klarheit haben. Wichtig ist, dass die Verhältnismäßigkeit wiederhergestellt wird. Die Idee, nur an sensiblen Orten wie Kindergärten Fahrverbote auszusprechen, begrüßen wir daher. Allerdings stellt sich die Frage, wieso es bei dem überarbeiteten Vorschlag eine Art „Geschwindigkeitsrabatt“ zu geben scheint. Bei Verstößen bis 21 km/h müssen Autofahrer mit doppelt so hohen Strafen wie vorher rechnen. Ab 21 km/h Überschreitung wächst das Strafmaß nur noch wenig an. Auch sind die Differenzen zwischen den Verstößen dann nicht mehr so groß. Bei den sehr drastischen Verstößen ab 41 km/h und mehr steigen die Bußgelder überhaupt nicht. Auch die weiteren Sanktionen, wie Punkte und Fahrverbote werden hier nicht mehr angetastet.

Insgesamt ist die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben und man trifft weitestgehend die „Falschen“, nämlich in der Regel keine rücksichtlosen Fahrer oder angeblichen Raser. Bußgelder werden vor allem in den Bereichen erhöht, in denen es die meisten Bußgeldbescheide gibt und das sind oftmals Alltagssituationen oder versehentliche Verstöße. Wir von www.geblitzt.de wünschen uns, dass die Verhältnismäßigkeit wiederhergestellt und Sanktionen wieder stärker differenziert werden.“

„Zudem reicht es leider nicht aus, die Bußgelder zu erhöhen. Die Bußgeldstellen müssen sicherstellen, dass Bußgeldverfahren fehlerfrei sind. Denn oft genug gibt es Defizite. Es wird auch die Belastung der Gerichte steigen. Höhere Sanktionen werden zu mehr Einsprüchen führen und die Richter fordern schon jetzt mehr Personal. Vielleicht sollte man da etwas weiterdenken.“, so Ginhold weiter.

Ginhold fügt hinzu: „Dadurch, dass der Kompromissvorschlag vom Bundesrat nun abgelehnt wurde, fangen wir wieder von vorne an. Ich frage mich langsam, wo das hinführen soll und habe wenig Verständnis für dieses Chaos. Es muss endlich eine Lösung her“.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Kündigungsgrund Corona: Das gilt wirklich!

Kündigung, Kündigung, Kündigung – überall in den Medien ist sowohl der Arbeitsmarkt als auch die Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit der Corona-Krise in den Focus gerückt. Doch immer häufiger kommt es auch zur Berichterstattung über Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Verhaltens im Zuge der Corona-Pandemie gekündigt wurden. Die Angestellte eines Pflegeheims wurde entlassen, weil sie an der „Querdenken“-Demo in Berlin teilnahm. Ein Produktionshelfer wiederum erhielt seine fristlose Kündigung, weil er ein Foto mit zu wenig Abstand in einer WhatsApp-Gruppe veröffentlichte. Schnell stellt sich die Frage: Sind diese Kündigungen wirksam? Ob und inwieweit fristlose Kündigungen im Zusammenhang mit Corona einer rechtlichen Prüfung spätestens vor Gericht Stand halten, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.gefeuert.de/.

Fristlos gekündigt wegen Corona

Nachdem die Mitarbeiterin eines Pflegeheims am Wochenende an einer Demonstration in Berlin gegen die Corona-Auflagen teilnahm, meldete sie sich am darauffolgenden Montag mit Symptomen einer Erkältung krank. Ihr Arbeitgeber forderte die Angestellte auf einen Corona-Test zu machen. Diesen verweigert sie allerdings und erhielt eine fristlose Kündigung.

„An eine fristlose Kündigung sind aus Arbeitgebersicht hohe Anforderungen geknüpft. Was menschlich im ersten Blick vielleicht nachvollziehbar und verständlich klingt, lässt sich aus rechtlicher Sicht oftmals ganz anders beurteilen. Denn ob eine ausgesprochene Kündigung sich als wirksam erweist, hängt von vielen Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal für alle gleichlautenden Fallkonstellationen beurteilen“, so Kim Lorraine Illmer Partneranwältin von Gefeuert.de.

Im vorliegenden Fall müssen zwei hohe Rechtsgüter in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden: die Meinungs- und Handlungsfreiheit sowie die Gesundheit der Mitbewohner, des Personals und der Besucher in dem hochsensiblen Bereich der Pflege. Hinzu kommt, dass es für eine fristlose Kündigung immer einen vom Gesetzgeber akzeptierten wichtigen Grund geben muss, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Ist dieser nicht gegeben, bleibt dem Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit der ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung.

Aus Sicht der Partneranwältin Illmer hätte es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die betroffene Arbeitnehmerin krankgeschrieben war, ausgereicht, sie für den Zeitraum der üblichen Quarantänezeit ohne Bezahlung von der Arbeit freizustellen und sie für ihr

Fehlverhalten zunächst abzumahnen. Da die Arbeitnehmerin allerdings noch in der Probezeit war, seien die Anforderungen für eine Kündigung geringer und wiederum anders zu beurteilen.

In dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer bei WhatsApp ein Bild von sich und fünf weiteren Personen mit der Überschrift „Quarantäne bei mir“ postete und ein Lachsmiley hinzufügt, sieht es nochmals anders aus.

„Die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag enden grundsätzlich nicht an der Außentür der Arbeitsstätte, sondern können auch darüber hinausgehen“, so Illmer. Sie fügt hinzu: „Insofern sich das Verhalten des Arbeitnehmers auch auf die Arbeit an sich auswirkt, kann dies ursächlich für den Ausspruch einer Kündigung werden. Aber auch hier gilt, dass es auch auf die Umstände im Übrigen ankommt. Da der Arbeitnehmer allerdings angibt, dass das Bild vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung entstanden ist, ist zunächst der Arbeitgeber in der Darlegungs- und Beweislast. Auch hier ist dem Arbeitnehmer anzuraten, sich im Zusammenhang mit der Kündigung rechtlichen Rat einzuholen. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass es trotz scheinbar ähnlicher Fälle im Zusammenhang mit Corona keine einheitliche Bewertung geben kann“.

„Für eine abschließende Beurteilung, muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Arbeitnehmern ist daher nur zu raten, jede Kündigung prüfen zu lassen und sich gegebenenfalls zu wehren. Genau aus diesem Grund und um Betroffenen die Angst und das Risiko hinsichtlich möglicher Kosten eines Rechtsbeistandes zu nehmen, haben wir das Portal www.gefeuert.de ins Leben gerufen“, ergänzt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber des Portals.

Hilfe bei Kündigung über Gefeuert.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Arbeitsrechtsanwälte Arbeitnehmer bundesweit vertreten. Arbeitnehmer, die eine angemessene Abfindung erhalten oder das rechtlich Mögliche in ihrem Fall herausholen möchten, können dies über Gefeuert.de ohne Kostenrisiko erreichen. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert die Kündigung von betroffenen Arbeitnehmern und beraten telefonisch. Dafür müssen Arbeitnehmer einfach ihre Kündigung bei Gefeuert.de einreichen. Für Arbeitnehmer entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von Gefeuert.de oder der Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Für rechtsschutzversicherte übernimmt Gefeuert.de zusätzlich die Selbstbeteiligung.