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StVO-Novelle: Aussagen „Fahrverbote sind unwirksam“ sind falsch!

Die überarbeitete Straßenverkehrsordnung (StVO) brachte erhebliche Folgen für Autofahrer mit sich. Neben teilweise höheren Bußgeldern werden seit dem Inkrafttreten am 28. April 2020 auch Fahrverbote bereits bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen verhängt. Nun erklärte der ADAC, dass zumindest die neuen Fahrverbote nicht wirksam seien. Doch einfach so ungültig sind die Fahrverbote entgegen der durch den ADAC-Beitrag angestoßenen medienübergreifenden Aussage nicht. Was genau das Problem bei der erneuerten StVO ist und warum sie nicht per se ungültig ist, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de

Fahrverbote sind nicht automatisch ungültig!

Bereits im Mai kündigte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer an, die von ihm unterzeichneten härteren Sanktionen aufgrund der vielen Kritik wieder rückgängig zu machen. Und nun auch das noch: die Formulierung der Gesetzestexte ist unsauber, denn sie enthält einen Formfehler. Dem ADAC folgend kommunizierten viele Presseartikel, dass die Fahrverbote durch diesen Fehler bereits juristisch unwirksam wären. Laut ADAC sei das Zitiergebot des Grundgesetztes in der überarbeiteten StVO verletzt worden und damit zumindest die Fahrverbote der Novelle unwirksam.

„Nach Einschätzung unserer Partnerkanzleien stimmen wir dem ADAC zu, dass die Ermächtigungsgrundlage in der StVO-Novelle unvollständig zitiert ist, das ist soweit richtig“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de.

„Wenn jedoch der Eindruck erweckt wird, die Verordnung beziehungsweise die hieraus resultierenden Fahrverbote seien nun einfach so unwirksam oder ungültig, ist dies irreführend“, erläutert Tom Louven, Partneranwalt von Geblitzt.de. „Die Verordnung ist zunächst einmal in der Welt und in Kraft getreten. Sollte gegen das Zitiergebot in verfassungsverletzender Form verstoßen worden sein, hat dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Verordnung automatisch nichtig ist. Ganz oder teilweise nichtig ist sie erst, wenn das Bundesverfassungsgericht sie für nichtig erklärt. Ein solches Verfahren, wenn es denn eingeleitet wird, dauert erfahrungsgemäß sehr lange. Die Frage ist also eher, ob die Behörden und Gerichte bis zur Klärung oder Neuregelung eine gegebenenfalls nichtige oder verfassungswidrige Regelung anwenden möchten.“

„Wir begrüßen, dass erste Bundesländer angekündigt haben, die geänderten Fahrverbotsregelungen vorerst nicht anzuwenden. Generell ist es wichtig, die Verkehrsteilnehmer nicht weiter zu verwirren und endlich Klarheit und Rechtssicherheit bezüglich der erneuerten StVO zu schaffen. Wir von www.geblitzt.de würden uns wünschen, dass darüber hinaus die Verhältnismäßigkeit wiederhergestellt und Sanktionen wieder stärker differenziert werden. Grundsätzlich kann man sagen, dass hier einiges an Mist verbockt wurde. Die Regierung hat hier viele Fehler gemacht! Wir von Geblitzt.de sind gespannt, wie sich die Sache entwickelt, hoffen aber, dass sich die Angelegenheit für die verunsicherten Verkehrsteilnehmer schnell aufklären wird“, sagt Ginhold dazu.

Das Ziel mancher Bundesländer, sogenannte Raser härter zu bestrafen und für mehr Sicherheit und Gerechtigkeit zu sorgen, ist nach Ansicht des Partneranwalts Louven bei genauem Hinsehen ohnehin nicht erreicht worden:

„Bei schwerwiegenden Geschwindigkeitsverstößen mit erheblichem Gefahrenpotenzial ist rein gar nichts geändert oder verschärft worden. Lediglich bei Geschwindigkeitsverstößen bis 20 km/h ist es zu einer Verdoppelung der Verwarnungs- beziehungsweise Bußgelder gekommen. Die Fahrverbotsgrenzen sind nur im unteren Bereich in praxisferner Weise derart herabgesetzt worden, dass nicht seltene Konstellationen und geringe Verstöße mit recht niedrigem Verschuldensgrad, die überwiegend allenfalls aus Unachtsamkeit erfolgen, zu nicht sachgerechten Fahrverboten führen. Hiermit trifft man weitestgehend die „Falschen“, nämlich in der Regel keine rücksichtslosen Autofahrer oder angebliche Raser. Stattdessen wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen, während es für grobe Verstöße keine geänderten Sanktionen gibt. Beim Schweregrad der Verfehlungen wurde statt oben bei den gravierenden Delikten nur unten angesetzt. Wenn bezüglich einer sinnvollen Korrektur und Anpassung der Fahrverbotsgrenzen gerne reißerisch die Rede davon ist, man käme nun Rasern (wieder) entgegen, ist dies sachlich unzutreffend. Derartige Befürworter der Neuregelung sollten sich vielmehr auch tatsächlich für ein härteres Vorgehen gegen extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen einsetzen.“

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Bei diesen Vorwürfen hilft Geblitzt.de nun auch!

Es soll sie durchaus geben: Fans der StVO-Novelle. Doch viele Autofahrer scheinen eher Gegner der seit dem 28. April 2020 gültigen StVO zu sein. Dies zeigt auch die Online-Petition des Automobilclubs Mobil in Deutschland e.V. mit über 140.000 Unterstützern. Insbesondere werden die unverhältnismäßige Erhöhung der Bußgelder sowie die eher drohenden Fahrverbote kritisiert. Sogar der Bundesverkehrsminister Scheuer, der die Änderung der Straßenverkehrsordnung selbst in Kraft gesetzt hatte, rudert verbal zurück und erweckt den Anschein, einige Regeln entschärfen zu wollen. Ob es dazu kommt, ist aber ungewiss. Das Ziel der Novelle, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, unterstützt die CODUKA GmbH, Betreiber des Portals Geblitzt.de. Dennoch erscheint ein drohendes Fahrverbot bei einmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h, gerade für Menschen, die auf das Auto angewiesenen sind, hart. Berücksichtigt man noch, dass viele der Bußgeldverfahren erfahrungsgemäß und diversen Studien zufolge fehlerhaft sind, erscheint es unverhältnismäßig. Um in dieser Situation möglichst vielen Verkehrsteilnehmern unabhängig von ihrer finanziellen Situation einen Zugang zum Recht zu ermöglichen, erweitert die CODUKA ihr Angebot. Geblitzt.de und die Partneranwälte machen sich nun auch bei Vorwürfen zu geringeren Tempoüberschreitungen und angeblichen Überholverstößen für Sie stark. Welche Möglichkeiten Ihnen künftig genau offenstehen, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer der Berliner CODUKA.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

„Um Betroffenen auch beim Vorwurf eines Überholverstoßes und bei einer geringen Tempoüberschreitung die Prüfung durch spezialisierte Anwälte zu ermöglichen, haben wir uns für eine Erweiterung unseres Service entschieden“, so Ginhold.

Neben den Fahrverboten, die nun bereits ab 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts verhängt werden, kommt es seit dem Inkrafttreten der erneuerten StVO im April 2020 auch bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen zu sogenannten Bußgeldern. Da diese im Vergleich zu den vorher gültigen Verwarngeldern doppelt so hoch sind, besteht jetzt die Möglichkeit, einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid bereits ab einer Überschreitung von 16 km/h und damit drohenden 70 Euro bei Geblitzt.de einzureichen.

Dazu führt Ginhold aus: „Verstöße mit einer Sanktion unter 60 Euro gelten als Verwarnung und nicht als Bußgeld. Diese bearbeiten wir weiterhin nicht, da erst mit Erheben des Einspruchs die Bußgeldbehörde ein Bußgeldverfahren eröffnet, bei dem immer zusätzliche Bearbeitungsgebühren von mindestens 28,50 Euro anfallen. Dies steht in keinem Verhältnis zur drohenden Strafe und dem Aufwand der Partneranwälte. Allerdings können neben den erweiterten Tempoverstößen jetzt auch Vorwürfe in Sachen Überholen eingereicht werden. Immer häufiger hat uns in letzter Zeit die Nachfrage erreicht, ob es nicht auch die Möglichkeit gibt, Überholverstöße von unseren Partneranwälten prüfen zu lassen. Da das Interesse diesbezüglich sehr hoch war, haben wir uns entschlossen, auch diese Fälle anzunehmen. Grundsätzlich gelten bei Überholverstößen dieselben Einschränkungen wie bei Tempo-, Handy-, Abstands- und Rotlichtverstößen. Wir finanzieren keine Fälle, durch die Dritte gefährdet wurden, durch die Dritte betroffen sind oder die als Verwarnung geahndet werden. Ebenso lehnen wir die Kostenübernahme für Verstöße ab, die offensichtlich vorsätzlich begangen wurden“, erklärt Jan Ginhold.

Trotz der Einschränkungen bleibt die Liste der Verstöße, die über Geblitzt.de zusätzlich eingereicht und durch die Partneranwälte geprüft werden können, vielfältig:

  • Überholen, ohne das Verkehrszeichen zu beachten
  • Überholen bei unklarer Verkehrslage mit (und ohne) Überholverbot
  • Überholen am Fußgänger- oder Bahnübergang
  • Zu niedrige Geschwindigkeit beim Überholen
  • Beim Überholen verbotswidrig über die Fahrstreifenbegrenzung fahren
  • An einem haltenden Bus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen vorbeifahren, ohne ausreichenden Abstand zum Bus eingehalten zu haben sowie das Überholen eines Busses, der mit Warnblinker eine Haltestelle anfährt

„Grundsätzlich ist zu sagen, dass die neuen Regelungen unverhältnismäßig erscheinen! Durch die erneuerte StVO werden die Verkehrsverstöße nicht mehr genügend differenziert. Schon bei geringen Vergehen drohen nun drakonische Bußgelder und Fahrverbote. Durch die vielen Kommentare auf unseren Social-Media-Kanälen wird deutlich, dass die Verkehrsteilnehmer zunehmend den Eindruck haben, dass Staat und Kommunen in der jetzigen Krisensituation Regeln verschärfen, um ihre Finanzen mit den Bußgeldern aufzubessern.“, so Ginhold.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Gekündigt wegen Corona? Gefeuert.de hilft!

Das Coronavirus hat nicht nur starke Auswirkungen auf die Gesundheit, sondern beeinflusst auch unsere Wirtschaft. Obwohl die genauen Folgen noch nicht abzuschätzen sind, erhalten viele Arbeitnehmer bereits jetzt wegen der Krise eine Kündigung. Weitere Arbeitsplätze, insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen, sind durch die unsichere Lage bedroht. Arbeitsrechtliche Konflikte sind daher vorprogrammiert. Zudem besteht die Gefahr, dass Arbeitgeber die Lage ausnutzen und sich von Angestellten verabschieden, die sowieso auf der Abschussliste standen. Doch auch in Zeiten von Corona gelten die Gesetze zum Arbeitsrecht und Kündigungsschutz weiterhin. Arbeitgeber brauchen für die Kündigung von Arbeitnehmern, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern angestellt sind, einen wichtigen Kündigungsgrund.

Sollten Arbeitnehmer dennoch in die Situation geraten eine Kündigung zu erhalten, gibt es zum Glück Hilfe. Um in dieser Krise möglichst vielen Arbeitnehmern einen Zugang zum Recht zu ermöglichen, hat die CODUKA GmbH, bekannt durch ihren Service Geblitzt.de, nun unter www.gefeuert.de ein neues Onlineportal gestartet. Gefeuert.de und die Partneranwälte helfen, Angestellte vor den schwarzen Schafen unter den Unternehmen zu schützen, und machen sich für sie stark. Welche Möglichkeiten sich im Falle einer Kündigung bieten, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer der Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals.

Kündigung erhalten? Mit Gefeuert.de einfach und ohne Kostenrisiko zur Abfindung!

„Um Betroffenen, insbesondere in diesen schwierigen Zeiten, zu helfen, eine angemessene Abfindung zu erhalten, haben wir das Portal Gefeuert.de ins Leben gerufen“, so Ginhold.

Viele Kündigungen sind aus unterschiedlichen Gründen unwirksam oder wenigstens in Zweifel zu ziehen. Dies kann zum Beispiel an der Form, der Zustellung, dem Inhalt oder den Fristen liegen. Daher besteht für Betroffene die Option, eine Abfindung zu erhalten, auch wenn der Chef zunächst kein Angebot vorgelegt hat. Manche Unternehmen erklären sich auch von vornherein bereit, den Arbeitsplatzverlust mit einer außerordentlichen Zahlung auszugleichen. Oftmals liegen diese Abfindungsangebote aber unter dem Wert, der eigentlich für den jeweiligen Arbeitnehmer angemessen wäre.

Dazu führt Ginhold aus: „Zwar ersetzt eine Abfindung nicht den Arbeitsplatz, entschädigt aber zum Teil für den finanziellen Verlust. Aus diesem Grund und um möglichst vielen gekündigten Arbeitnehmern zu helfen, richtet sich unser Angebot hauptsächlich an die Betroffenen, die keine Rechtsschutzversicherung besitzen. Denn die Prozessfinanzierung von Gefeuert.de ermöglicht auch diesen einen Zugang zum Recht.“ Eine Provision wird im Rahmen der Prozessfinanzierung nur im Erfolgsfall fällig.

„Aber auch Arbeitnehmer mit einer Rechtsschutzversicherung können die Expertise unserer Partnerkanzleien nutzen. Um die finanzielle Hürde für versicherte Arbeitnehmer zu senken, übernehmen wir zudem die Selbstbeteiligung“, so Ginhold weiter. Damit ermöglicht Gefeuert.de vielen Arbeitnehmern ohne Kostenrisiko professionelle juristische Hilfe auf dem Weg zur Abfindung zu nutzen.

Nach Erhalt einer Kündigung ist es wichtig, schnell zu reagieren, um eine Abfindung auszuhandeln. Betroffene können dafür Ihre Kündigung bei Gefeuert.de online einreichen. Die aufwendige Suche nach einem qualifizierten Anwalt sowie zeitraubende Treffen oder Wege entfallen. Spätestens 24 Stunden nach der Anmeldung erhalten Sie einen Rückruf von einem Anwalt einer unserer Partnerkanzleien. Mithilfe digitaler Kommunikation werden Sie über die neusten Entwicklungen zu Ihrem Fall informiert. Auf unserem Portal finden Sie mit wenigen Klicks alle wichtigen Infos.

Die Frist, um gegen eine Kündigung vorzugehen, beträgt nur drei Wochen und beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Für die Prüfung über Gefeuert.de müssen Arbeitnehmer einen Bruttolohn von mindestens 1.500 Euro im Monat erhalten haben und in einem Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten länger als 6 Monate angestellt gewesen sein.

Sie wurden gekündigt? Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!

Ihnen wurde gekündigt und nun möchten Sie eine angemessene Abfindung erhalten? Mit Gefeuert.de geht das jetzt ohne Kostenrisiko! Lassen Sie sich zu möglichen Ansprüchen von unseren Partneranwälten beraten. Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen keine Anwalts- und Verfahrenskosten, denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.

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Härtere Strafen für Autofahrer ab dem 28. April

Zugestimmt hatte der Bundesrat der neuen Straßenverkehrsordnung bereits Mitte Februar. Ab dem 28. April tritt sie nun in Kraft, mit erheblichen Folgen für Autofahrer. Die Bußgelder werden erhöht und ein Fahrverbot wird schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen verhängt. Was die wichtigsten Änderungen der StVO-Novelle sind, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals Geblitzt.de.

Fahrverbote, höhere Bußgelder und weitere Neuerungen

Das Ziel der StVO-Novelle ist den Straßenverkehr sicherer zu gestalten. Insbesondere Verstöße gegen das Tempolimit werden daher härter geahndet. Zukünftig sollen einmonatige Fahrverbote bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts verhängt werden. Bei geringeren Überschreitungen sind die Bußgelder im Vergleich zu vorher doppelt so hoch angesetzt.

Neben den höheren Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen geht es auch Falschparkern künftig an den Kragen. Teurer werden insbesondere das Halten in zweiter Reihe und auf Schutzstreifen sowie das Parken auf Geh- und Radwegen. Bis zu 100 Euro könnten dabei anfallen. Hohe Sanktionen drohen zudem denjenigen, die keine Rettungsgasse bilden. Neben den 200 Euro Bußgeld und den zwei Punkten kommt künftig noch ein Fahrverbot hinzu.

Ein weiterer wichtiger Teil der erneuerten StVO dient dem Schutz der Fahrradfahrer. Beispielsweise soll es künftig Fahrradzonen geben, in denen nur Fahrradfahrer erlaubt sind. Auch müssen Autofahrer beim Überholen nach der StVO-Novelle einen Mindestabstand zu Fahrrädern, Fußgängern und E-Scootern einhalten. Dabei gelten 1,5 Meter Abstand innerorts und 2 Meter außerorts. Zur Vermeidung von Unfällen sollen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beim Rechts-Abbiegen innerorts nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren. Und auch ein neues Verkehrszeichen mit dem Überholverbot von Zweirädern sowie eine Grünpfeilregelung für Fahrradfahrer werden eingeführt.

„Dass schwächere Verkehrsteilnehmer zukünftig besser geschützt werden sollen, ist eine positive Entwicklung“, findet Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. Er fügt hinzu: „Die drakonischen Bußgelder sind jedoch etwas differenzierter zu betrachten. Es stellt sich nicht nur die Frage, inwieweit Bußgelder als Erziehungsmaßnahme angewendet werden sollten, sondern auch, ob die Erhöhung trotz der vielen fehlerhaften Bußgeldverfahren sinnvoll ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gerichte bereits stark überlastet sind und die Fälle vermutlich weiter ansteigen werden. Unzählige Kommentare in den Sozialen Medien zeigen, dass eine Vielzahl von Nutzern den Eindruck hat, dass der Staat, gerade in der jetzigen Situation der Krise, seine Finanzen damit aufbessern möchte. Wir von Geblitzt.de sind gespannt, wie sich die Sache entwickeln wird.“

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Karneval 2020 – Darauf müssen Autofahrer achten

Die fünfte Jahreszeit beginnt und die Jecken sind wieder unterwegs. Masken, Kostüme, eine vergnügte Stimmung und Alkohol sind da an der Tagesordnung. Doch was müssen Karnevalisten beachten, wenn sie mit dem Auto zu einer Party fahren? Was beim Karneval 2020 erlaubt ist und was nicht, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals Geblitzt.de.

Kostüm am Steuer?

Verkleidungen gehören auch im Jahr 2020 wieder zum Karneval dazu. Da kann man von Glück sagen, dass eine Kostümierung am Steuer nicht grundsätzlich verboten ist. Einige Regeln müssen dennoch beachtet werden. Beispielweise darf der Führer eines Kraftfahrzeuges sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken (§ 23 Abs. 4 StVO). Brillen, Kopfbedeckungen oder Gesichtsschmuck sind aber erlaubt. Wird man vermummt hinterm Steuer erwischt, kann dies den Betroffenen einen Regelsatz von 60 Euro kosten. Ein Eintrag im Punkteregister ist hingegen nicht zu befürchten. Wurde der Karnevalist wegen des Überfahrens einer Ampel geblitzt und die Vermummung wurde daraufhin entdeckt, können 90 bis 360 Euro, ein bis zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot zu den 60 Euro hinzukommen. War dagegen eine zu hohe Geschwindigkeit der Grund für das Auslösen eines Blitzers, kann dieser Verstoß mit 70 bis 680 Euro, ein bis zwei Punkten und einem Fahrverbot von ein bis drei Monaten zusätzlich sanktioniert werden. Eine Ausnahme bezüglich des Vermummungsverbots gibt es allerdings: Motorradfahrer, da diese einen Schutzhelm tragen müssen.

Unfall mit Maskierung

Verursacht ein Karnevalist im Kostüm einen Unfall, kann es zu weiteren Konsequenzen kommen. Denn sollte die Wahrnehmung durch das Kostüm eingeschränkt sein, kommt der Fahrer seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 1 Abs. 2 StVO) nicht nach. In diesem Fall kann es passieren, dass zusätzliche Sanktionen zu den üblichen hinzukommen. Übrigens kann dies auch Konsequenzen für den Versicherungsschutz haben. Denn oftmals werden Leistungen bei grober Fahrlässigkeit verweigert. Dann muss der Betroffene selbst zahlen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Versicherung den Fahrer, sofern dieser auch der Halter ist, in eine andere Schadenfreiheitsklasse einordnet und damit in Zukunft die Beiträge anzieht.

Karneval 2020 & Alkohol

Auch zur Faschingszeit müssen sich Autofahrer an die Promillegrenze halten. Ab 0,5 Promille werden anderenfalls 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat fällig. In der Probezeit ist Alkohol ganz verboten. Hält man sich nicht daran, läuft man Gefahr, dass die Probezeit verlängert wird. Außerdem droht ein Bußgeld von mindestens 250 Euro und ein Punkt. Im Übrigen gelten dieselben Alkoholgrenzwerte bei E-Scootern. Das beutet, wer mit 0,5 oder mehr einen Elektroroller fährt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Ab 1,1 Promille begeht man, wie beim Autofahren auch, eine Straftat.

Ebenfalls keine gute Idee ist es, angetrunken Fahrrad zu fahren. Verursacht man einen Unfall ab 0,3 Promille, kann der Führerschein entzogen werden. Fahrradfahrer gelten ab 1,6 Promille als fahruntüchtig. Überschreitet man diese Grenze, begeht man eine Straftat und eine satte Geldbuße von etwa einem Monatsgehalt (30 Tagessätze) oder einer Freiheitsstrafe sowie der Entzug des Führerscheins können auf einen zukommen.

Vorsicht Fußgänger

Am Karneval muss mit unvorsichtigen Fußgängern gerechnet werden. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, nachdem ein Fußgänger am Fasching Samstag gegen 17 Uhr auf die Straße gelaufen war und von einem Auto angefahren worden war. Laut des Gerichts muss an den Faschingstagen in der Nähe von öffentlichen Veranstaltungen mit plötzlichen und unkontrolliert auf die Straße laufenden Fußgänger gerechnet werden (Az.: 12 U 122/75).

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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61 Jahre Blitzer: Abhilfe für Betroffene dank Geblitzt.de

Im Februar 1959 ging im Raum Düsseldorf der erste Blitzer Deutschlands an den Start. Das Ziel war klar: Mit der Premiere der Geschwindigkeitsmessanlage sollten Autofahrer sanktioniert werden, die schneller fuhren, als die Polizei erlaubt. Dabei standen nicht die Einnahmen von Bußgeldern mit Mittelpunkt des Interesses, sondern die Unfallprävention auf deutschen Straßen. Trotzdem sind auch Bußgeldvorwürfe nicht gefeit vor Fehlern. Warum es sich nach wie vor lohnen kann, Einspruch einzulegen, weiß die Berliner CODUKA GmbH. Über ihren Online-Service www.geblitzt.de können sich Betroffene seit 2013 helfen lassen. Die Kosten der Prüfung von Verkehrsverstößen werden entweder von der Rechtsschutzversicherung der Betroffenen oder von Geblitzt.de im Rahmen einer Prozessfinanzierung übernommen.

Erst 1957 wurde in Deutschland ein innerörtliches Tempolimit von 50 km/h eingeführt. Blitzer gab es damals nicht. Stattdessen mussten die Beamten die Geschwindigkeit mit der Stoppuhr oder durch Nachfahren mittels Blick auf den eigenen Tacho messen. Das erste offizielle Radarmessgerät wurde am 15. Februar 1959 in Nordrhein-Westfalen in Betrieb genommen. Die damaligen Hightech-Wunder von der Firma Telefunken verbaute man in Polizeifahrzeugen, sodass mobil geblitzt werden konnte. Fehlerfrei waren die Geräte allerdings nicht – konnten die Funksignale der Radarfallen doch durch Gegenstände und andere Verkehrsteilnehmer gestört werden.

Ganz gleich, ob mobil oder stationär, Radar-, Lichtschranken- oder Lasermessung: Blitzer sind im Laufe der Jahre technisch komplexer geworden. Das kann zu exakteren Messergebnissen als in den Anfangszeiten führen, aber auch deren Anfälligkeit erhöhen. Wann sich eine Anfechtung der Vorwürfe bei Geschwindigkeitsmessungen lohnen kann, weiß Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH: „Im Prinzip gibt es zum Teil auch heute noch ähnliche Fehlerquellen wie bei den ersten Blitzern. Unregelmäßige Wartung und fehlerhafte Eichung der Geräte sind dafür ein Beispiel. Auch das gleichzeitige Blitzen mehrerer Fahrzeuge, ungünstige Wetter- und Witterungsbedingungen, der nicht korrekt eingehaltene Abstand von Blitzer und Tempolimit-Schild sowie nicht eingehaltene Fristen führen nicht selten zur Einstellung eines Bußgeldverfahrens. Zudem muss der Fahrer auf dem Blitzerfoto eindeutig identifizierbar sein.“

Darüber hinaus können Messgeräte auch spezifische Probleme aufweisen. „In jüngerer Vergangenheit hat das fehlende Speichern von Rohmessdaten mancher Blitzer für Furore gesorgt. So hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes geurteilt, dass Messungen mit dem TraffiStar 350 aus genau diesem Grund nicht mehr verwertbar sind. Bei weiteren Geräten sowie in anderen Bundesländern steht eine Prüfung noch aus“, so Ginhold weiter.

Für die Überprüfung arbeitet die CODUKA eng mit zwei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Anwälte für Verkehrsrecht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Das Aus für Blitzer-Apps – Unsinn

Der Blitzer-App-Wahnsinn – Das verändert sich wirklich

Das Aus für die Blitzer-App! Dinge, die sich 2020 ändern werden! So titelten die Medien zum Anfang des Jahres. Doch was genau steckt dahinter? In den Artikeln wurde der ADAC als Quelle dieser Information aufgeführt. Doch der Artikel des ADACs, der die neuen Verkehrsregeln für 2020, thematisierte, erklärt nur, dass die Blitzer-App demnächst verboten werden soll. Doch was sich eigentlich in der Rechtsprechung ändern wird, bleibt weiter unausgesprochen. Denn grundsätzlich war die Nutzung der Radarwarner schon vor 2020 verboten und wurde mit 75 Euro sowie einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Was sich genau geändert hat und was trotzdem gleich bleibt bezüglich der Apps auf den Smartphones, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Blitzer-App: Das ändert sich wirklich 2020

Ende 2019 hätte der Bundesrat über Anpassungen in der Straßenverkehrsordnung abstimmen sollen. Allerdings bestand noch etwas Diskussionsbedarf bei den Ländern. Daher soll der Bundesrat nun erst Mitte Februar abschließend entscheiden – so auch über die Blitzer-App.

Die Verwendung der Radarwarngeräte ist in § 23 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Bisher heißt es, dass ein technisches Gerät, welches dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen wie zum Beispiel Blitzer anzuzeigen, nicht vom Fahrzeugführer betrieben werden oder betriebsbereit mitgeführt werden darf. Zusätzlich gelte dies insbesondere für Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Neu hinzugefügt werden soll, dass diese Regel auch explizit für Geräte gilt, die zur Warnung vor Blitzern verwendet werden können und nicht nur die Geräte, die dafür extra konzipiert sind. Das heißt: Der Gesetzgeber schließt die Grauzone, dass Handys überhaupt unter das Gesetz fallen. Da deren Hauptnutzung auch nicht in der Erkennung von Blitzern liegt.

„Nun fallen zwar auch Handys explizit unter das Gesetz, aber eigentlich wurde das in der Praxis schon zuvor so gehandhabt. Die Warnung vor Blitzern mithilfe des Handys ist zwar nicht neu, musste aber erst im Recht verankert werden. Die große Änderung, die die Medien zum Jahreswechsel prophezeit haben, hat aber faktisch nicht stattgefunden.“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. Er fügt hinzu: „Der Beifahrer wird auch weiterhin nicht erwähnt. Demnach liegt nahe, dass dieser nach wie vor den Fahrer darum bitten kann, das Tempo zu mindern. Solange er nicht auf die App hinweist. Verwunderlich ist dennoch, dass der Gesetzgeber, obwohl er schon Änderungen vornimmt, weiterhin Schlupflöcher lässt. Auch wie die eigentliche Kontrolle des Handys vonstattengehen sollte, bleibt weiter offen. Denn Polizisten dürfen zwar Fahrzeugpapiere verlangen, den Betroffenen auffordern, das Auto zu verlassen und schauen, ob Warndreieck und Verbandskasten vorhanden sind, aber nicht so einfach das Auto ohne begründeten Verdacht betreten oder durchsuchen.“

Professionelle Hilfe im Bußgeldverfahren von Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Section Control: Ein Graus für den Datenschutz

Alarmstimmung: Section Control

Daten können missbraucht werden, wenn sie in die falschen Hände geraten. Daher sieht auch der Gesetzgeber die Bedeutung von Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Anlässlich der Unterzeichnung der Datenschutzkonvention begehen wir am 28. Januar wieder den Europäischen Datenschutztag. Der Schutz persönlicher Daten sollte nicht nur in Bezug auf Google, Facebook oder Smart-Home-Systeme diskutiert werden. Auch die Erhebung von Bewegungsdaten und die daraus resultierende Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen ist kritisch zu hinterfragen. In dieser Hinsicht steht besonders häufig die Abschnittskontrolle (Section Control) zur Diskussion – und das völlig zu Recht. Warum Section Control durchaus kritisch zu betrachten ist, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Wie funktioniert Section Control eigentlich?

Section Control misst nicht die Geschwindigkeit eines Verkehrsmittels an einem bestimmten Ort, sondern die durchschnittliche Geschwindigkeit über eine längere Strecke. Zu Beginn der Messstrecke erfasst eine Kamera jedes Fahrzeug mit KFZ-Kennzeichen. Am Ende erfasst eine zweite Kamera wieder jedes Verkehrsmittel und errechnet aus der Zeitspanne zwischen den beiden Kontrollpunkten, ob der Fahrzeugführer die vorgeschriebene Geschwindigkeit im Durchschnitt überschritten hat. Ist dies der Fall, nimmt eine weitere Kamera den Fahrer zur Identifikation auf. Wird kein Verstoß festgestellt, werden die Daten angeblich gelöscht.

Section Control in Kritik

Die Abschnittskontrolle wurde in Deutschland im Januar 2019 eingeführt und bereits im März auf Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage wiedereingestellt (Az. 7 A 850/19). Seit November 2019 ist die Abschnittskontrolle nun wieder aktiv. Doch hinsichtlich des Datenschutzes bleibt Section Control weiterhin fragwürdig. Um die Abschnittskontrolle wieder zum Laufen zu bringen, wurde dem niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ein Paragraf mit der benötigten Rechtsgrundlage hinzugefügt (§ 32, Absatz 7 NPOG). So konnte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Abschnittskontrolle im November als verfassungsmäßig erklären (Az 12 LC 79/19). Bisher gab es nur den Testlauf in Niedersachsen. Insgesamt ließe sich wohl erkennen, dass die Verkehrsteilnehmer seit der Einführung vorsichtiger fahren. Die Datenschutzfrage wird dabei jedoch nahezu außer Acht gelassen.

„Die Entscheidung in Niedersachsen hat nichts mit dem grundsätzlichen Problem von Section Control zu tun.“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH. „Zudem wirkt die Änderung des Gesetzes, die der Abschnittskontrolle überhaupt erst eine Rechtsgrundlage gibt, mehr als fragwürdig. Jeder Mensch hat das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und die ist mit der Verfahrensweise dieser Geschwindigkeitsmessung nicht gegeben. Daten von allen Autofahrern, die an den Messgeräten vorbeifahren, werden zunächst gespeichert. Aus diesen Informationen kann anschließend ein genaues Bewegungsprofil erstellt werden. Science-Fiction wird hier zur Realität, bedenkt man, dass diese Technik irgendwann flächendeckend in einer Stadt oder gar bundesweit angewendet werden könnte. Die Ausdehnung ist schließlich das Ziel eines Testbetriebes.“

Aufgrund der möglichen Erstellung eines Bewegungsprofils erklärte das Bundesverfassungsgericht das automatische Erfassen von Nummernschildern zur Fahndung von Straftätern bereits im Oktober 2018 zum Teil für verfassungswidrig (1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10). „Die vorangegangene Entscheidung der Bundesverfassungsrichter zeigt deutlich, dass Section Control auch weiterhin kritisch gesehen werden sollte. Die Diskussion um die Datenschutzfrage ist mit dem Urteil aus Niedersachsen zum Glück noch lange nicht zu Ende.“, so Ginhold.

Hilfe im Busgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der Coduka GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Bußgeldvorwürfe im Winter mit Geblitzt.de anfechten

Lange, harte Winter sind in unseren Breitengraden eine Seltenheit geworden. Das Phänomen des plötzlichen Wintereinfalls hingegen nimmt zu und stellt auch Autofahrer vor große Probleme. Abrupt zugeschneite Straßen und Glatteis sind gefährlich. Wer hier nicht aufpasst, muss zudem mit höheren Bußgeldern als unter normalen Wetterbedingungen rechnen. Worauf Sie genau achten müssen, erklärt die Coduka GmbH. Über das Berliner Legal-Tech-Unternehmen und dessen Online-Service www.geblitzt.de können Bußgeldvorwürfe aus dem Straßenverkehr schnell und einfach geprüft werden.

Tempoverstöße bei Schnee & Eis

Geschwindigkeitsvergehen sind im ganzjährigen Durchschnitt die Nummer eins unter den Verkehrsverstößen. Kein Wunder also, dass der Gesetzgeber auch bei winterlichen Wetterbedingungen ein besonderes Augenmerk auf den Tacho der Verkehrsteilnehmer legt. Im Falle von Glatteis und schlechter Sicht durch Nebel und zugeschneite Straßen ist allerdings kein Blitzer nötig – hier entscheidet die Polizei mit gesundem Menschenverstand, ob der Betroffene mit angemessenem Tempo gefahren ist. Ist dem nicht so, können 100 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden.

Schneetreiben im Schilderwald

Besonders kniffelig wird es bei der Handhabung von zugeschneiten Verkehrsschildern. Ist deren Form eckig wie bei Vorfahrtsschildern, Stoppschildern und Hauptstraßenschilden, hat sich der Fahrer an die jeweiligen Hinweise zu halten – ganz gleich, ob das Schild mit Schnee bedeckt ist oder nicht. Bei runden Schildern ist die Nachsicht größer. „Gerade, wenn es sich um ein Tempolimit-Schild handelt, kann der Betroffene nicht sehen, welche Geschwindigkeit er einhalten muss“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer der Coduka GmbH, und fügt hinzu: „Wer hier geblitzt wird, sollte seinen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid bei www.geblitzt.de einreichen. Genau für solche Fälle gibt es unseren Service.“

Weitere Winter-Tücken für Autofahrer

Natürlich gibt es noch mehr potenzielle Vergehen, die im Winter ein Verwarnungs- oder Bußgeld nach sich ziehen können. Diese reichen über Vorkehrungen bei Fahrtantritt wie Eiskratzen über die korrekte Bereifung bis hin zur angemessenen Beleuchtung:

  • Ein nicht vom Schnee befreites Autodach (25 Euro)
  • Windschutzscheibe wurde nicht ausreichend freigekratzt (10 Euro)
  • Verschneites Kennzeichen (5 Euro)
  • Fehlende winterliche Bereifung der Bezeichnung M+S bei Glatteis oder Schneeglätte (1 Punkt / 60 Euro)
  • Eine generelle Schneekettenpflicht gibt es in Deutschland nicht – ausgenommen, entsprechende Schilder weisen darauf hin. Sind Schneeketten montiert, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h (Bußgeld, Punkte und Fahrverbot werden je nach Höhe der Überschreitung verhängt)
  • Den Motor zwecks Enteisung warmlaufen lassen (10 Euro)
  • Bei Schneefall ohne Abblendlicht fahren (außerorts: 1 Punkt / 60 Euro; innerorts: 25 Euro)

E-Scooter im Winter – (k)ein Problem?

Seit ihrer Einführung haben die Elektrotretroller auch in Deutschland für mächtig Wirbel gesorgt. Besonders die Unfallgefahr für ihre Nutzer und involvierte Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger wurde heiß diskutiert. Mittlerweile hat sich die Aufregung etwas gelegt. Aber wie steht es mit dem Einsatz von E-Scootern in der kalten Jahreszeit? Ist doch die Gefahr eines Zusammenstoßes oder Hinfallens bei Glatteis und Schnee deutlich erhöht. Das hat auch der TÜV erkannt und fordert E-Scooter bei zu starker Glätte aus dem Verkehr zu ziehen. Eine rechtliche Grundlage gibt es dafür noch nicht. Einige Verleiher haben jedoch bereits reagiert und wollen ihre Fahrzeuge bei extremen Winterwetter für Kunden sperren. Zudem sollen neue Modelle mit dickeren Reifen und stärkeren Bremsen versehen werden, um so den Anforderungen des Winters zu entsprechen.