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Lösung im StVO-Chaos – der neue Bußgeldkatalog steht

Verkehrsminister einigen sich auf höhere Bußgelder

Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 brachte viel Ärger mit sich und die Bundesländer setzten schlussendlich den neuen Bußgeldkatalog wegen eines Formfehlers aus. Monatelang diskutierten Politiker daher über eine neue StVO sowie mögliche Sanktionen. Heute gab es einen überraschenden Durchbruch. Die Verkehrsminister der Länder haben sich mit dem Bundesverkehrsminister Scheuer auf einen neuen Bußgeldkatalog verständigt. Was das für die Verkehrsteilnehmer bedeutet und welche Änderungen für Fahrer von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht damit einhergehen, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Bußgelder bis zu 800 Euro

Er ist da, der neue Bußgeldkatalog. Diskutiert wurden viele Optionen, von der Rückkehr zum alten Katalog über die ausschließliche Beseitigung des Formfehlers hin zu abgewandelten Sanktionen.

Die für viele Kraftfahrer vermutlich wichtigsten Punkte sind die Regelungen zu drohenden Fahrverboten sowie die Bußgelder bei Tempoverstößen. Wer ein 30er-Schild innerorts übersieht (Augenblicksversagen) muss den Führerschein, anders als in der letzten Novelle angestrebt, in Zukunft nicht sofort abgeben. Ein Fahrverbot wird erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und ab 36 km/h außerorts fällig. Auf die erweiterte Warnschuss-Regelung wird also verzichtet. Außerorts gilt wie bisher § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV. Demnach wird ein Fahrverbot in der Regel im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h verhängt. Auch auf die angedachte Gefahrenstellenregelung vor Schulen, Kindergärten oder Baustellen aus dem letzten Vorschlag wird scheinbar verzichtet.

„Dies ist tatsächlich ein Punkt, den wir in der neuen StVO grundsätzlich begrüßt hätten“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Hier hat man die Chance vertan besonders schützenswerte Gruppen vor zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern zu bewahren. Unserer Erfahrung nach wird an diesen Stellen aber selten schwerpunktmäßig überwacht. Stattdessen gibt es nun allgemein höhere Bußgelder, die für die Kommunen einen fragwürdigen wirtschaftlichen Anreiz schaffen. Damit bleibt abzuwarten, ob zukünftig an Gefahrenstellen geblitzt wird oder an den Stellen, an denen sich mehr verdienen lässt.“

Die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Bußgeldkatalog nahezu verdoppelt, wie man auch an den Bußgeldern innerorts sieht. Punkte und Fahrverbote bleiben hingegen, wie gehabt. Bis zum Spätsommer 2021 soll der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten.

Innerorts:

  • Bis zu 10 km/h – 30 Euro
  • 11-15 km/h – 50 Euro
  • 16-20 km/h – 70 Euro
  • 21-25 km/h – 1 Punkt und 115 Euro
  • 26-30 km/h – 1 Punkt, 180 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung)
  • 31-40 km/h – 2 Punkte, 260 Euro und 1 Monat Fahrverbot
  • 41-50 km/h – 2 Punkte, 400 Euro und 1 Monat Fahrverbot
  • 51-60 km/h – 2 Punkte, 560 Euro und 2 Monate Fahrverbot
  • 61-70 km/h – 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot
  • Über 70 km/h – 2 Punkte, 800 Euro und 3 Monate Fahrverbot

„Ein positiver Aspekt ist, wie man bereits an den Verstößen innerorts sieht, dass es keinen „Geschwindigkeitsrabatt“ wie beim letzten Vorschlag mehr gibt“, sagt Jan Ginhold dazu. „Damit wird der Vorwurf, dass es nur um Abzocke der „kleinen Leute“ geht, etwas gemildert. Im Unterschied zu der fehlenden Verhältnismäßigkeit zwischen Sanktionen bei geringeren und höheren Geschwindigkeitsverstößen, wurde nun die Verhältnismäßigkeit, wie man auch an den Sanktionen außerorts sieht, wiederhergestellt.“

Außerorts:

  • Bis zu 10 km/h – 20 Euro
  • 11-15 km/h – 40 Euro
  • 16-20 km/h – 60 Euro
  • 21-25 km/h – 1 Punkt und 100 Euro
  • 26-30 km/h – 1 Punkt und 150 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung)
  • 31-40 km/h – 1 Punkt, 200 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung)
  • 41-50 km/h – 2 Punkte, 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot
  • 51-60 km/h – 2 Punkte, 480 Euro und 1 Monat Fahrverbot
  • 61-70 km/h – 2 Punkte, 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot
  • Über 70 km/h – 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot

„Allerdings reicht es leider nicht aus, die Bußgelder zu erhöhen. Die Bußgeldstellen müssen sicherstellen, dass Bußgeldverfahren fehlerfrei sind. Denn oft genug gibt es Defizite. Es wird auch die Belastung der Gerichte steigen. Höhere Sanktionen werden zu mehr Einsprüchen führen und die Richter fordern schon jetzt mehr Personal. Vielleicht sollte man da etwas weiterdenken“, so Ginhold weiter.

Weitere Änderungen der StVO betreffen das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten in zweiter Reihe sowie auf Schutzstreifen. Dafür werden künftig 110 Euro fällig. Weiterhin wurde auch der Rettungsgasse mehr Wichtigkeit beigemessen. Derjenige, der keine bildet, bekommt nun neben 200 Euro Bußgeld auch ein Fahrverbot aufgedrückt. Darüber hinaus wurde auch das Bußgeld für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz auf 55 Euro angehoben. Ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist ebenfalls eingeführt worden. Das Bußgeld beträgt 55 Euro.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Überblick der Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t (Vergleich der Regelungen)

Fußnote 1 = In der Regel droht ein Fahrverbot nur, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten zweimal mit 26 km/h oder mehr zu viel geblitzt wurden.
Fußnote 2 = Fahrverbote wurden in Folge eines Formfehlers durch die Bußgeldbehörden nicht verhängt.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Führt Behördenversagen zur Verurteilung unschuldiger Autofahrer?

Der mobile Blitzer Leivtec XV3 liefert abweichende Messergebnisse. Dies bestätigte der Hersteller und bat, den Blitzer für amtliche Messungen vorerst nicht zu verwenden. Auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) räumte inzwischen ihre Kenntnis über die Abweichungen ein und kündigte Tests an. Fall erledigt, könnte man meinen. Dabei stellt niemand die offensichtliche Frage, inwieweit die PTB bei der Zulassung (Konformitätsbewertung) der Messgeräte versagt hat. Auch wenn Fehler immer passieren, sind sie an dieser Stelle besonders problematisch. Denn Gerichte verurteilen geblitzte Autofahrer unter der Annahme, zugelassene Blitzer seien fehlerfrei. Die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de ist der Sache mit Hilfe eines Insiders auf den Grund gegangen.

So prüft die PTB Geschwindigkeitsmessgeräte

Für die Problematik ist es wichtig zu verstehen, wie die Zulassung eines Blitzers funktioniert. Der Hersteller entwickelt ein Gerät. Anschließend reicht er davon ein Muster zur Zulassung beziehungsweise Konformitätsbewertung bei der PTB ein. Vor jeder Zulassung prüft die PTB dann das Gerät nach eigener Aussage vollumfänglich:

„jede neue Bauart eines Geschwindigkeitsmessgerätes und jedes Update der Software des Gerätes und seines Auswerteprogramms …, um unter anderem sicherzustellen, dass Geräte dieser Bauart unter allen Umständen einen Messwert (den sogenannten „geeichten Messwert“) ausgeben, der die Verkehrsfehlergrenzen einhält“.

„Dies ist der Anspruch, den die PTB öffentlich formuliert, und der Grund für das Vertrauen in die Messgenauigkeit der Blitzer. Dass das so nicht zutrifft, sehen wir an den fehlerhaften Messergebnissen des Blitzers Leivtec XV3. Es scheint eben nicht alles geprüft zu werden“, meint Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de.

In einer Stellungnahme aus dem Jahr 2019 geht die PTB zudem davon aus, dass Hersteller das zuzulassende Gerät vorab testen. Dies bezieht sich sowohl auf die Einhaltung der Spezifikationen als auch auf die Vorgaben des Mess- und Eichrechts. Nach Ansicht der PTB könnten so die Hersteller Zeit und Kosten im Zulassungsprozess sparen. „Das klingt für mich nach einem Versuch, die behördliche Verantwortung auf die Hersteller abzuwälzen“, so Ginhold.

Ist die Zulassung erteilt, baut der Hersteller dem Baumuster entsprechende Geräte. Die spätere regelmäßige Eichung prüft, ob das Gerät im Rahmen der Eichung richtig misst. Ob die Messungen im Einsatz richtig sind, kann dabei jedoch nicht kontrolliert werden. Der Fehler liege demnach nicht beim Hersteller, der auf die korrekte Prüfung vertraut, sondern allein bei der Zulassung der PTB, so die Auffassung von Geblitzt.de

Kritik an PTB und fehlender Rohmessdatenspeicherung

Bereits seit 2019 steht der Leivtec XV3 in der Kritik. „Unfassbar, dass die PTB ihre eigenen Ansprüche nicht erfüllt und es so lange bis zum Erkennen der Fehler gedauert hat“, so Jan Ginhold. Der ehemalige Mitarbeiter der PTB geht jedoch noch einen Schritt weiter und meint: „Nicht unfassbar, sondern es war genau so zu erwarten.“ Denn die Verantwortlichen in der PTB seien davon überzeugt gewesen, dass es physikalisch unmöglich sei, dass Messgeräte, die frontal optisch messen, diese Fehler zulasten der Verkehrsteilnehmer aufweisen können. Der ehemalige PTB-Mitarbeiter nennt dies Betriebsblindheit: „Probleme, an deren Existenz man nicht glaubt, kann man im Rahmen der Zulassungsprüfung nicht feststellen.“

Systematisches Ignorieren von Fehlerquellen und anderen Meinungen seien Alltag bei der PTB, erklärte der Insider dem Portal Geblitzt.de gegenüber und nennt dies „strukturelle Bequemlichkeit mit Billigung der Vorgesetzten zum Nachteil jedes Einzelnen.“

„Auch die Ablehnung der Speicherung von Rohmessdaten zur nachträglichen Prüfung von Einzelmessungen hängt damit eng zusammen“, so Jan Ginhold. „Laut unserem Insider wären durch ebendiese Daten die Versäumnisse und Fehler der PTB dokumentierbar.“

Im Saarland führte dieses Problem der fehlenden Überprüfbarkeit und damit auch der fehlenden Transparenz zu einem entsprechenden Urteil. Im restlichen Teil der Republik, auch wiederkehrend durch die Urteile der Gerichte, hat man offensichtlich zu Unrecht auf die Zulassungs- und Prüfkompetenz der PTB vertraut.

Standardisierte Messverfahren

Wenn ein Geschwindigkeitsmessgerät, wie auch der Blitzer Leivtec XV3, die Zulassungsprüfung der Bundesoberbehörde PTB bestanden hat, behandeln die Gerichte die Messungen bei Einhaltung der Vorgaben in der Bedienungsanleitung grundsätzlich als „fehlerfrei“. Die Gerichte gehen daher nach der Zulassung davon aus, dass bei diesen standardisierten Messverfahren Fehler oberhalb der Toleranzabzüge von 3 km/h (3 %) bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h (über 100 km/h) ausgeschlossen sind. In der Folge wurden gerichtliche Anfechtungen der Bußgeldvorwürfe wegen angeblich überhöhter Geschwindigkeit oftmals mit der Begründung, es handle sich um ein solches „standardisiertes Messverfahren“, abgeschmettert.

„Dies wissen wir aus unzähligen Verfahren in der ganzen Bundesrepublik“, erklärt Jan Ginhold. Er ergänzt: „Die dokumentierten Abweichungen des Leivtec XV3 zeigen, dass, nur weil die PTB die Zulassungsprüfung durchgeführt hat, Fehlmessungen nicht auszuschließen sind. Aufgrund der Einsatzhäufigkeit dieses Blitzers bedeutet es aber auch, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in den letzten Jahren viele Autofahrer zu Unrecht beschuldigt oder zu hoch sanktioniert wurden. Von einer Gerechtigkeit im Sinne des deutschen Rechtsstaates kann im Einzelfall somit keine Rede sein. Solange eine nachträgliche Prüfung von Messungen unmöglich ist, weil Rohdaten nicht gespeichert werden, wird sich daran nichts ändern. Aussagen der PTB zur Rohdatenspeicherung zeigen aber, dass Änderungen unerwünscht sind und diese Folgen bewusst in Kauf genommen werden.“

An dieser Stelle stellt sich die Frage: Wie wird die PTB eigentlich geprüft? Es scheint eine unabhängige qualifizierte Kontrollinstanz mit ausgebildeten Auditoren zu fehlen. „Um sowohl das Vertrauen in die PTB als auch die Einzelfallgerechtigkeit wieder herzustellen, fordern wir mehr Transparenz. Abhilfe würde die spätere Nachvollziehbarkeit von Einzelmessungen schaffen. Dafür ist eine Rohdatenspeicherung zwingend erforderlich. Wir können nur allen Betroffenen raten, jeden Bußgeldbescheid definitiv prüfen zu lassen“, ergänzt Jan Ginhold abschließend.

Professionelle Bußgeld-Hilfe von Geblitzt.de

Bei Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrts- und Handyverstößen arbeitet die CODUKA GmbH für die Überprüfung der Vorwürfe eng zusammen mit drei großen Anwaltskanzleien, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Quellen:
https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/downloads/PTB_Stellungnahme_Statistikdatei_DOI.pdf

https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB_Stellungnahme_XV3_Zwischennachricht_2.pdf

https://doi.org/10.7795/520.20190214

https://vut-verkehr.de/aktuelles/68/xv3—leivtec-fordert-zum-messstopp-auf—das-dilemma-des-status-quo

https://www.iqvmt.de/LeivtecXV3.html

https://www.iqvmt.de/images/XV3_102020/Leivtec_Infoschreiben_20210312.pdf

https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/publikationen/ptb_mitteilungen/mitt2019/PTB-Mitteilungen_2019_Heft_2.pdf

https://www.jenoptik.de/presse/pressemitteilungen/2019/07/09/messungen-mit-traffistar-s350

https://www.jenoptik.de/presse/pressemitteilungen/2019/08/01/update-traffistar-s350

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Blitzer Leivtec XV3 vom Hersteller lahmgelegt

Hersteller des Blitzers Leivtec XV3 räumt Fehler ein.

Seit Monaten steht immer wieder ein ganz bestimmter Blitzer in der Kritik: der Leivtec XV3. Beim Leivtec XV3 handelt es sich um ein Gerät der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung. Sachverständige konnten belegen, dass beim Leivtec XV3 Messabweichungen auftreten können. Demnach entstehen die Abweichungen, wenn das gemessene Fahrzeug seitlich in den Messfeldrahmen fuhr. Was genau dahintersteckt und was die Messabweichungen für Verkehrsteilnehmer bedeuten, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Bereits 2019 kam der Verdacht auf, dass der Leivtec XV3 eine zu hohe Fehleranfälligkeit aufweist. Im August 2020 wurden aus diesem Grund Versuche durchgeführt, um die Genauigkeit des Messgerätes zu untersuchen. Die Beurteilung fand im Oktober 2020 statt. Im Test wurden zwei verschiedene Leivtec-Geräte in derselben Situation und am selben Fahrzeug genutzt. Dennoch gab es deutliche Unterschiede bei der Messung der Geschwindigkeit. Diese lagen bei den Messungen, bei dem das Fahrzeug nicht über die gesamte Messentfernung vom Laser erfasst wurde, außerhalb der Verkehrsfehlergrenze und waren damit zu hoch. Darauf reagierte der Hersteller im Dezember 2020 mit einer neuen Gebrauchsanweisung, in der er die Auswertekriterien verstärkte. Ein Zusammenhang zwischen den Abweichungen und dem Erfassen des Fahrzeugs wurde jedoch nicht hergeleitet. Die Messfehler konnten also weiterhin auftreten.

„Dass die Änderung der Bedienungsanleitung nicht ausreicht, war wohl zu erahnen und auch eher eine fragwürdige Praxis. Mir scheint, als wollte man hier die weitere Verwendung der Messgeräte garantieren“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. Am 12.03.21 veröffentlichte die Zulassungsbehörde (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) in ihrer Stellungnahme zum Gerät einen Nachtrag. In diesem erklärt die PTB, dass sie Kenntnisse über weitere Versuche von Sachverständigen erlangt hat, die zeigen, dass es auch mit der neuen Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messabweichungen kommen kann. Daraufhin informierte die PTB den Hersteller und begann mit eigenen Versuchen, deren Ergebnisse noch ausstehen.

Der Hersteller des Leivtec XV3 gab anschließend ein Schreiben an die Betreiber des Messgerätes heraus, in dem es heißt:

„Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es auch bei Beachtung der Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann, möchten wir sie bitten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen. Wir werden uns nach Veröffentlichung der finalen Prüfergebnisse der PTB unverzüglich wieder bei Ihnen melden. Wir sind uns der Tragweite unseres Schreibens bewusst, sehen jedoch in der Sache keine andere Entscheidungsoption, da es uns als Ihr seit vielen Jahrzehnten zuverlässiger und seriöser Partner darauf ankommt, den rechtssicheren Einsatz unserer Produkte im Verkehrsüberwachungsbereich unter allen Umständen zu gewährleisten.“

„Für uns von Geblitzt.de ist es unfassbar, dass diese Erkenntnis so lange gedauert hat! Der Leivtec XV3 wird deutschlandweit eingesetzt. Das Gerät hat unzählige Autofahrer geblitzt. Wer weiß, wie viele zu Unrecht einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Der Einsatz wird vermutlich mit dem Schreiben des Herstellers runtergefahren, aber in Verwendung können sie dennoch weiterhin sein“, so Ginhold dazu. „Zudem stellt sich die Frage, wie mit den laufenden Bußgeldverfahren umgegangen wird. Die Geschwindigkeitsmessungen mit dem Leivtec XV3 gelten offiziell als standardisierte Messverfahren. Wie wir aber wissen, ist der Blitzer problematisch und dürfte daher auch nicht mehr bedenkenlos verwendet werden!“

„Besonders wichtig ist es an der Stelle, Bußgeldbescheide immer prüfen zu lassen, beispielweise über unser Online-Portal Geblitzt.de. Auch wenn detaillierte Gutachten nicht immer möglich sind, sollten Betroffene grundsätzlich Messungen immer hinterfragen.“

Die vom Hersteller veröffentliche Referenzliste (Stand Dezember 2019) lässt erahnen, wie groß die Verbreitung des Geräts ist. Wir gehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer höheren Verbreitung aus.

Professionelle Bußgeld-Hilfe von Geblitzt.de

Bei Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrts- und Handyverstößen arbeitet die CODUKA GmbH für die Überprüfung der Vorwürfe eng zusammen mit drei großen Anwaltskanzleien, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Quellen:
https://www.leivtec.de/de/pdf/Referenzliste_XV3.pdf
https://www.iqvmt.de/images/XV3_102020/Leivtec_Infoschreiben_20210312.pdf
https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB_Stellungnahme_XV3_Zwischennachricht_2.pdf

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Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz

Datenschutzbehörde stellte Verstöße im Bußgeldverfahren fest.

Der Datenschutz ist immer wieder ein großes Thema, insbesondere auch wenn es um den Straßenverkehr geht. Nun stehen auch die Bußgeldstellen diesbezüglich in der Kritik. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat im Falle eines Bußgeldverfahrens Datenschutzverstöße festgestellt. Worum es dabei ging und wie Sie sich gegen den Missbrauch persönlicher Daten schützen können, erklärt die Berliner CODUKA GmbH, Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Ein Autofahrer war einem weiteren Fahrzeug auf der A61 bei Waldlaubersheim zu dicht aufgefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er ungefähr 60 Meter Abstand einhalten müssen. Eine temporär installierte Kamera zeichnete aber nur 27 Meter auf. Das Ergebnis: Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 Euro sowie die Ankündigung der Eintragung eines Punktes in Flensburg. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Angaben des Mannes habe das andere Fahrzeug kurz vorher die Spur gewechselt. Daher habe er so wenig Abstand gehalten. Im Falle des Betroffenen gab es jedoch ein ganz anderes Problem: den Datenschutz.

Die zuständige Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz hatte unter anderem automatisiert einen Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert. Zu finden sind in diesem Register unter anderem die Straßenverkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich eines Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Bußgeldstelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hat. Dies kann unter anderem die Erhöhung der sogenannten Regelgeldbuße mit sich bringen.

Die Bußgeldstelle hat diese Anfrage allerdings zu früh gestellt – und das stellt ein Problem dar. Denn in der Regel prüft die Bußgeldstelle zunächst, wer der Halter des geblitzten Fahrzeugs ist. An diesen wird dann ein Anhörungsbogen gesendet. Gleichzeitig kommt es zur Datenanforderung beim Fahrerlaubnisregister. An dieser Stelle ist es dafür aber nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch zu früh. Der Halter eines Fahrzeugs muss nämlich nicht zwingend auch der tatsächliche Fahrzeugführer gewesen sein.

„Dieses Vorgehen stellt ganz klar einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Aufgrund der Vielzahl an Verfahren und der damit einhergehenden Erfahrung der Partneranwälte von Geblitzt.de können wir sagen, dass dieser und ähnliche Fehler häufiger in den Bußgeldverfahren festzustellen sind. Daher prüfen unsere Partneranwälte Aspekte wie diesen und bringen entsprechende Einwände, wenn passend, auch vor.

Um allerdings mögliche Folgen eines derartigen Verstoßes zu bewerten, ist immer die Frage zu beantworten, wie gravierend der Behördenfehler war. Grundsätzlich ist kein zwingender Rückschluss möglich, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz zwingend zu einer Strafminderung oder Einstellung des Verfahrens führt. Am Ende entscheidet immer der Richter im Rahmen des ihm teilweise zustehenden Ermessens“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von www.geblitzt.de.

Im Falle des betroffenen Autofahrers reduzierte die Richterin das im Raum stehende Bußgeld auf ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro, was unter anderem dazu führte, dass die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister einfiel (Amtsgericht Bad Kreuznach AZ: 47 OWi 1044 Js 15488/20).

„Das Thema Datenschutz ist und bleibt, egal ob es eine Strafmilderung für den Autofahrer gibt oder nicht, ein wichtiges. Oft wird damit viel zu leichtsinnig umgangen. Die Debatte macht nur wiederholt deutlich, dass es sinnvoll und gut ist, seinen Bußgeldbescheid immer prüfen zu lassen“, so Ginhold weiter.

Professionelle Bußgeld-Hilfe von Geblitzt.de

Bei Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrts- und Handyverstößen arbeitet die CODUKA GmbH für die Überprüfung der Vorwürfe eng zusammen mit drei großen Anwaltskanzleien, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Quelle: Spiegel: „Wie Verkehrssünder vom Datenschutz profitieren können“, 11.3.21.

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Taschenrechner am Steuer verboten

Handyverbot am Steuer gilt auch für Taschenrechner.

Wer mit dem Handy in der Hand beim Fahren erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. Für das Mobiltelefon war dieses Verbot wohl den meistern Autofahrern bekannt. Für andere elektronische Geräte ist der Gesetzestext bisher allerdings nicht eindeutig. So musste der Bundesgerichtshof (BGH) nun über die Verwendung eines Taschenrechners entscheiden und stellte klar, dass auch dieser hinter dem Steuer nicht benutzt werden darf (4 StR 526/19).

Der BGH musste bewerten, ob die Nutzung eines Taschenrechners durch einen Autofahrer während der Fahrt einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Ein Immobilienmakler aus Nordrhein-Westfalen wurde 2018 mit einem Taschenrechner in der Hand geblitzt. Im Februar 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Lippstadt zu einer Geldstrafe von 147,50 Euro. Der Makler legte Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Das hatte in einem ähnlichen Fall anders entschieden. Da beide Oberlandesgerichte unterschiedlich urteilten, ging der Fall zum BGH.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Taschenrechner durchaus der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO unterliegt. Denn der Taschenrechner sei ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift, welches der Information diene. Hinter dem Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.

„Wir sind froh, dass der BGH mit dieser Entscheidung, die bisher fehlende Rechtsklarheit schafft und die Versäumnisse des Gesetzgebers hinsichtlich des Geltungsbereiches nachbessert. Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung war und ist bisher nicht so eindeutig, wie viele denken. Das wird sowohl an der Diskussion um die Blitzer-Apps deutlich als auch an dem vor zwei Wochen verkündeten Beschluss zum Thema „Handy zwischen Ohr und Schulter“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de.

Bis zu einer Änderung der Straßenverordnung im Jahr 2017 war nur die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Anschließend wurde das Verbot ausgeweitet und andere elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information sowie Organisation dienen, mit einbezogen. Auch erfasst sind zudem Unterhaltungselektronik sowie Navigationsgeräte. Diese Geräte dürfen nur genutzt werden, wenn sie weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Nicht klar war bis zu dieser Entscheidung, ob Taschenrechner auch dazu gehören.

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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 37/2021 vom 18.02.2021