Was Camper beachten müssen
Mit Wohnmobilen und Campinganhängern zu reisen, erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Ob Wochenendausflug oder ausgedehnter Urlaub – die Unterkunft ist immer dabei, was die Tour oftmals günstiger und flexibler macht und für mobile Freiheit beim Erkunden vieler Orte sorgt. Doch wo und für wie lange darf man rechtlich mit einem Wohnmobil oder Campinganhänger parken? Und welche Gewichtsbeschränkungen gibt es? Die Antworten darauf verrät Tom Louven, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de.
Parkprobleme für Camper?
Grundsätzlich dürfen Wohnmobile und angekoppelte Campinganhänger, sofern es keine speziellen Verkehrszeichen untersagen, auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen ohne zeitliche Begrenzung abgestellt werden – jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen liegt. „Wiegt das Wohnmobil beziehungsweise das Gespann aus Pkw und Anhänger mehr, ist das Parken in Wohngebieten von 22 bis 6 Uhr nicht gestattet. Auch an Sonn- und Feiertagen ist es laut § 12 Absatz 3a StVO für Camper über 7,5 Tonnen verboten“, so der Rechtsanwalt. „Für Fahrer, die ihren Campinganhänger ohne Zugfahrzeug am Straßenrand abstellen, gilt laut § 12 Absatz 3b der StVO eine maximale Parkdauer von zwei Wochen auf demselben Parkplatz.“ Ebenfalls zu beachten: Manche Parkplätze sind nur für Pkws erlaubt. Sie sind mit dem Zusatzzeichen 1010-58, das einen Pkw abbildet, gekennzeichnet. Wer dort mit seinem Camper steht, muss mit einem Bußgeld von 10 bis 30 Euro rechnen. Auch beim Parken auf dem Gehweg gilt es vorsichtig zu sein. Das ausgeschilderte erlaubte Parken auf dem Gehweg ist nur für Wohnmobile bis zu einer Gesamtmasse von 2,8 Tonnen erlaubt.
Übernachten verboten
Wenn Fahrer auf öffentlichen Straßen nicht nur parken, sondern übernachten möchten, gelten gesonderte Regelungen. In vielen Städten und Gemeinden ist das Übernachten im Wohnmobil verboten. „Gestattet ist es für eine Nacht auf Autobahnrastplätzen und Parkplätzen an Bundesstraßen sowie mit Erlaubnis des Eigentümers auch für längere Zeit auf Privatgrundstücken. Alternativ bieten sich speziell ausgewiesene Stellplätze an, wo Camper kostengünstig oder teilweise sogar kostenlos mehrere Nächte verweilen dürfen“, erläutert Louven. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Ist der Fahrer zu müde, um weiterzufahren, ist Parken und einmaliges Übernachten dort möglich, wo die StVO es nicht ausdrücklich untersagt. Dies muss jedoch dem alleinigen Zweck der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dienen.
So viel dürfen Camper wiegen
Um sicher und gesetzeskonform unterwegs zu sein, sollten Reisende sich mit den Regelungen zum Fahrzeuggewicht vertraut machen. Louven erklärt: „Das zulässige Gesamtgewicht für Wohnmobile, die mit einem Pkw-Führerschein der Klasse B gefahren werden dürfen, beträgt 3,5 Tonnen. Um dies zu ermitteln, wird das Leergewicht des Fahrzeugs, die maximale Zuladung und das Gewicht der Insassen addiert. Autos mit Campinganhänger dürfen ebenfalls nur 3,5 Tonnen wiegen. Hierzu werden die zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeugs und des Anhängers addiert. Bei einem höheren Gewicht benötigen Fahrer den Führerschein der Klasse BE beziehungsweise bei Wohnmobilen der Klasse C1.“
Risiken durch Überladung
Überladene Fahrzeuge bedeuten längere Bremswege – das Risiko für Fahrwerkschäden und schlechte Ausweichmanöver steigt. Um sicherzugehen, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, sollten Fahrer eine Überprüfung durch Fahrzeugwaagen, beispielsweise an Autobahnraststätten, Entsorgungsanlagen oder speziellen Wiegestationen, vornehmen. Louven betont: „Eine Überladung kann nicht nur teuer werden, sondern auch Punkte in Flensburg bedeuten. In schweren Fällen wird teilweise zudem die Weiterfahrt untersagt. Bei einem Unfall kann es passieren, dass die Versicherung aufgrund der Überladung des Fahrzeugs die Leistung verweigert.“
Anderes Gewicht, andere Regelung
Auch für die Frage, welche Schilder gelten, ist das zulässige Gesamtgewicht von Bedeutung. Wiegt ein Wohnmobil beispielsweise weniger als 3,5 Tonnen, darf dieses nicht auf einem Parkplatz stehen, der für Lkws gekennzeichnet ist. „Ein anderes Beispiel ist das Durchfahrtsverbotsschild mit einem abgebildeten Lkw in der Mitte. Dieses gilt nicht nur für Lkws, sondern auch für Wohnmobile über 3,5 Tonnen. Bei Missachtung droht ein Bußgeld von 50 bis 100 Euro“, verrät Louven. Auch in Bezug auf die erlaubte Geschwindigkeit spielt das Gewicht eine wichtige Rolle. „Für Camper unter 3,5 Tonnen gibt es auf der Autobahn keine generelle Begrenzung. Mit einem Wohnmobil zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen hingegen darf maximal 100 km/h gefahren werden.“
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
Bildrechte: TSV-art / shutterstock.com