Immer den Durchblick bewahren

Worauf Autofahrer bei der Wahl ihrer Sonnenbrille achten sollten

Um bei starkem Sonnenschein nicht geblendet zu werden, greifen viele Autofahrer gerne zur Sonnenbrille. Aber ist das stylische Accessoire hinter dem Steuer überhaupt erlaubt? „Das Tragen einer Sonnenbrille hinter dem Lenkrad stellt an sich kein Vergehen dar. Allerdings eignen sich nicht alle getönten Brillen für den Straßenverkehr, Autofahrer müssen also einige wichtige Punkte beachten“, weiß Christian Marnitz, Rechtsanwalt für eine große Partnerkanzlei von Geblitzt.de und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Starke Tönungen verboten

Laut Paragraf 23, Absatz 1, Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung müssen Fahrzeugführer dafür sorgen, dass ihre Sicht nicht beeinträchtigt wird. Zu dunkle Sonnenbrillen eignen sich deshalb nicht für die Fahrt. Die Tönung sollte maximal der Kategorie 3 entsprechen, mit einer Lichtdurchlässigkeit von 8 bis 18 Prozent. Für Nachtfahrten sind nur Sonnenbrillen mit Tönungsgrad 0 und maximal 20 Prozent Lichtreduktion zulässig. „Wer mit zu dunkler Sonnenbrille Auto fährt, gefährdet sich und seine Mitmenschen und muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen“, so Christian Marnitz.

Brillenträger aufgepasst!

Brillenträger dürfen nur mit einer Sonnenbrille in ihrer Sehstärke Auto fahren. „Die Schlüsselzahl 01.01 legt im Führerschein fest, dass eine Brille getragen werden muss. Wer mit einer Sonnenbrille ohne passende Sehstärke unterwegs ist, kann mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro belegt werden“, erklärt Christian Marnitz.

Inkognito unterwegs

Paragraf 23, Absatz 4, Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung besagt, dass Autofahrer ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken dürfen, dass es nicht mehr erkennbar ist. „Wer eine Sonnenbrille trägt, sollte deshalb unbedingt darauf achten, dass das restliche Gesicht gut sichtbar bleibt. Ansonsten kann ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig werden“, berichtet Christian Marnitz.

Blitzerfoto mit Stil

Wer auf seinem Blitzerfoto eine Sonnenbrille trägt und aufgrund dessen nicht eindeutig identifizierbar ist, kann sich Hoffnungen machen, dem Bußgeld zu entgehen. Allerdings gibt es einen großen Haken: „Wer behauptet, nicht selbst gefahren zu sein, und nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers hilft, kann zur Führung eines kostenpflichtigen Fahrtenbuchs verpflichtet werden. Kann das Fahrtenbuch auf Verlangen nicht bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden, droht ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro. Außerdem können allein für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs und die Prüfung der Eintragungen schon Verwaltungsgebühren von bis zu 200 Euro erhoben werden“, warnt Christian Marnitz.

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Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene

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